Neue Infektionsschutz-Verordnung in Kraft

Neue Infektionsschutz-Verordnung in Kraft

Thüringenweite Regelungen für den Jahreswechsel und einheitliche Maßnahmen für Hochinzidenz-Gebiete

In Thüringen gilt vom 20. Dezember 2021 bis einschließlich 16. Januar 2022 eine neue Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Mit der Neufassung wird die Landesverordnung an geltende Bundesbeschlüsse angepasst. Des Weiteren wird die Hotspot-Strategie, die mittels Eindämmungserlass vom 10. Dezember 2021 bereits von den Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt wird, in die Verordnung integriert.

Hierzu Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die vierte Welle trifft uns mit voller Härte. Das bedeutet, dass wir auch in diesem Jahr an den Tagen über Weihnachten und den Jahreswechsel mit zusätzlichen Einschränkungen leben müssen. Dafür haben wir in der aktuellen Verordnung die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte entsprechend der bundesweit vereinbarten Regelungen angepasst. Darüber hinaus greift in Regionen mit besonders hohen Infektionszahlen eine Hotspot-Strategie. Insbesondere mit Blick auf die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante müssen wir Vorsorge treffen. Ein Viertel der Thüringerinnen und Thüringer ist inzwischen geboostert. Bis Weihnachten werden rund 600.000 Menschen eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Das ist knapp die Hälfte aller vollständig Geimpften in Thüringen. Meine dringende Bitte vor den Feiertagen ist: Bleiben Sie achtsam und reduzieren Sie jetzt schon Ihre Kontakte. So verringern Sie das Risiko, dass Sie sich selbst mit dem Virus anstecken und es womöglich über die Festtage in den Kreis Ihrer Liebsten weitertragen. Nutzen Sie die kostenlosen Testangebote oder machen Sie einen Selbsttest, bevor Sie mit anderen zusammenkommen – das bietet allen eine zusätzliche Sicherheit. Und lassen Sie sich boostern. Das ist der beste Schutz für die kommenden Wochen und Monate.“

Neuerungen im Überblick:

  • Anpassung der 2G Plus-Regelung
    Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Die bisherigen Ausnahmen für vollständig Immunisierte (Schreiben der Ministerin vom 9. Dezember 2021) entfallen zu Gunsten der bundeseinheitlichen Regelung.
  • Ausweitung der 3G-Regelung
    auf medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation.
  • Reduzierter Zugang bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen
    In geschlossen Räumen: maximal 40 Prozent Kapazitätsauslastung
    Unter freiem Himmel: maximal 50 Prozent Kapazitätsauslastung
  • Einschränkungen bei privaten Treffen
    Sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt, gelten für alle Personen (auch Geimpfte/Genesene) die folgenden Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt.
    Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich), bleiben unberücksichtigt.
  • Einschränkungen zum Jahreswechsel
    Es wird empfohlen, im privaten Bereich auf das Abbrennen von Pyrotechnik zu verzichten.
    Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt. (Die Kommunen legen die entsprechenden Bereiche fest.)
  • Untersagung von Zuschauer/innen bei Sportveranstaltungen
  • Aufnahme von Gartenmärkten als Ausnahme von der 2G-Regelung im Einzelhandel (analog zu Baumärkten)

 

Hotspot-Strategie:

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz (Frühwarnindikator) in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1.000 Neuinfektionen/1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner treten automatisch am zweiten Tag nach dem dreimaligen Überschreiten schärfere Maßnahmen in Kraft.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen jeweils den Wert von 1.000 bzw. 1.500 treten die zusätzlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Unter www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen findet man eine Übersichtstabelle zu den Maßnahmen der neuen Landesverordnung.

Zusätzliche Maßnahmen in Hotspots mit einer stabilen Inzidenzlage über 1.000 bzw. 1.500 finden Sie hier: www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen#c1639

Das zusätzliche Maßnahmenpaket der Hotspot-Strategie für die Warnstufe 4 – Inzidenz über 1.000 – gilt unter anderem für den Landkreis Sonneberg. Für ein Außer-Kraft-Treten der Zusatzmaßnahmen muss die Inzidenz des Kreises an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 1.000 liegen. Demnach entfallen die zusätzlichen Maßnahmen der Hotspot-Strategie im Landkreis Sonneberg gegebenenfalls frühestens am 27.12.2021. Mehr dazu finden Sie tagesaktuell unter www.tmasgff.de/fruehwarnsystem.

Weitere Informationen finden Sie bei Bedarf auch unter www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage.

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Erweiternde Bestimmungen im Landkreis Sonneberg

Aufgrund der Einordnung des Landkreises Sonneberg im Thüringer Frühwarnsystem in der
Warnstufe 4 (Inzidenz über 1.000) gilt im Rahmen der Thüringer Hotspot-Strategie erweiternd zu den Bestimmungen der Landesverordnung ein zusätzliches Maßnahmenpaket:

Maßnahmen über 1.000

Kontaktbeschränkungen für Personen ohne vollständigen Impfschutz:
Treffen sind nur noch mit einer haushaltsfremden Person möglich (Ausnahmen bleiben bestehen)

Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf die folgenden Bereiche (gilt ab 12 Jahren):

  • in Geschäften/Dienstleistungsbetrieben (für Kunden)
  • bei öffentlichen Veranstaltungen (für Besucher)
  • bei Sitzungen von kommunalen Gremien
  • in Arzt- und Therapiepraxen oder bei ambulanten Angeboten (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)
  • bei körpernahen Dienstleistungen (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu)
  • in Gaststätten (Ausnahme: am Sitzplatz)
  • bei Versammlungen
  • bei religiösen/weltanschaulichen Veranstaltungen/Zusammenkünften

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen auf:

  • max. 100 Personen in geschlossenen Räumen
  • max. 200 Personen unter freiem Himmel

Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf:

  • max. 30 Personen in geschlossenen Räumen
  • max. 50 Personen unter freiem Himmel

Ausweitung der 2G-Regelung auf:

  • Fahrschulen
  • Schulungen in Erster Hilfe

Ausweitung der 2G Plus-Regelung auf:

  • Gaststätten
  • Touristische Übernachtungsangebote
  • Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger/pflegerischer/therapeutischer Leistungen)
  • Reisebusveranstaltungen
  • Öffentliche Veranstaltungen
  • Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino, Oper)

Schließung der folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr:

  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

Kein Alkoholausschank im öffentlichen Raum von 22 bis 5 Uhr, kein Alkoholkonsum in festgelegten Bereichen im öffentlichen Raum.

Für ein Außer-Kraft-Treten der Zusatzmaßnahmen muss die Inzidenz des Kreises an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 1.000 liegen. Demnach entfallen die zusätzlichen Maßnahmen der Hotspot-Strategie im Landkreis Sonneberg gegebenenfalls frühestens am 27.12.2021.

Tagesaktuelle Informationen hierzu finden Sie unter www.tmasgff.de/fruehwarnsystem.