Verschärfende Eindämmungsmaßnahmen im Landkreis

Verschärfende Eindämmungsmaßnahmen im Landkreis Sonneberg

Um die anhaltend hochdynamische lokale Pandemielage durch zusätzliche Maßnahmen einzudämmen, erlässt der Landkreis Sonneberg eine neue Allgemeinverfügung, die vom 10. November bis einschließlich 24. November 2021 gilt.

Das verschärfende Maßnahmenpaket erweitert im Kreisgebiet die geltenden Regelungen des Freistaates Thüringen und umfasst in Kürze folgendes:

  • Pflicht zu Mund-Nasen-Schutz auch im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (neu)
  • Öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig (neu)
  • Verpflichtende 2G- oder 3G-Plus-Regelung für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (neu)
  • Verpflichtende 3G-Regelung in geschlossenen Räumen:
    – für Gaststätten
    – für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und vergleichbaren Einrichtungen
    – für nichtöffentliche Veranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn mehr als 20 Personen teilnehmen (neu)
    – zur Ausübung von Sport (ausgenommen dem organisierten Sportbetrieb sowie dem Schwimm- und Sportunterricht)
    – für touristische Beherbergungen

Gemäß dem Thüringer Frühwarnsystem befindet sich der Landkreis Sonneberg im Warnstufenbereich 3. Entsprechend der Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses ist das Landratsamt Sonneberg als örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde in Folge zur Prüfung bzw. zum schrittweisen Erlass weiterer Schutzmaßnahmen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt der Landkreis nun auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 9/2021 nach, die inhaltlich eng mit dem Thüringer Gesundheitsministerium abgestimmt wurde. Sie tritt am 10. November 2021 in Kraft und gilt – angelehnt an die aktuelle Thüringer Corona-Verordnung – zunächst bis zum 24. November 2021. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Nr. 8/2021 außer Kraft. In Erweiterung der Festlegungen der aktuellen Bestimmungen des Landes wird mit der Allgemeinverfügung im Kreisgebiet folgendes zusätzlich angeordnet:

Erweiterte Maskenpflicht

In Situationen unter freiem Himmel, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich von Bushaltestellen.

Verpflichtende 2G- oder 3G-Plus-Regelung

In geschlossenen Räumen
wird eine 2G oder 3G-Plus-Regelung verpflichtend für alle öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen eingeführt. Dies gilt insbesondere für Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten.

Beim 2G-Modell erhalten nur nachweislich vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt, die zudem keine Symptome aufweisen. Beim 3G-Plus-Modell dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, die einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells möglich. Bei der Anwendung der Modelle sind die weiterführenden Bestimmungen der Thüringer Corona-Schutzverordnung zu beachten. Die  Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.

Verpflichtende 3G-Regelung

Die 3G-Regel – hier reicht gegebenenfalls ein Nachweis mit einem Antigen-Schnelltest aus – gilt in geschlossenen Räumen für folgende Bereiche:

  • für Gaststätten (gilt nicht bei der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie für nichtöffentliche Betriebskantinen)
  • für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden
  • für nichtöffentliche Veranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn die Teilnehmerzahl 20 Personen gleichzeitig übersteigt (neu im Vergleich zur Allgemeinverfügung Nr. 8/2021)
  • zur Ausübung von Sport (gilt zum Beispiel für Schwimmbäder, Saunen, Eishallen, Fitnessstudios und Sporthallen; ausgenommen sind hier der organisierte Sportbetrieb sowie der Schwimm- und Sportunterricht)
  • für touristische Beherbergungen (bei entgeltlichen Übernachtungen zu touristischen Zwecken ist mindestens eine Testung bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen)

Zugang zu diesen Bereichen haben nur asymptomatische Personen, die aktuell negativ getestet sind oder nachweislich vollständig geimpft bzw. genesen sind. Das geforderte negative Testergebnis kann im 3G-Regelungsbereich durch einen PCR-Test (der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt), durch einen alternativen Test im Sinne eines Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt), durch einen  anerkannten Antigenschnelltest (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt) oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest erbracht werden.

Gleich ob 2G-, 3G-Plus- oder 3G-Regelung: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule. Im Übrigen genügt hier gegebenenfalls auch das negative Testergebnis eines aktuellen Antigenschnelltests.

Genehmigungspflichtige Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume
mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig. Der Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail an gesundheitsamt@lkson.de zu stellen.

Zum Handlungsspielraum des Kreises

Das erweiterte lokale Eindämmungsmaßnahmenpaket orientiert sich an den verpflichtenden Leitplanken der Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses. Zahlreiche andere Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits zuvor Warnstufe 3 erreicht hatten, haben ähnliche Regelungen für ihre Gebietskörperschaften erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat keine rechtliche Möglichkeit, allgemeine Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf Schulen, Kindergärten oder den organisierten Sportbetrieb anzuordnen. Dies obliegt dem Thüringer Bildungsministerium.

Ausnahmebereiche der vom Landkreis angeordneten 2G-, 3G-Plus- und 3G-Regelungen betreffen unter anderem dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Kommunen und ihren Verbänden, Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, berufliche bzw. betriebliche Veranstaltungen, Versammlungen sowie religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen. Diese Bereiche werden auf Grundlage der Thüringer Corona-Verordnung besonders geschützt.

Ziel des neuen Maßnahmepaketes ist es wiederum, die Sieben-Tage-lnzidenz des Landkreises Sonneberg wieder deutlich zu senken, um auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen gering und beherrschbar zu halten.

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus.

Zusammenfassende Hinweise zur Anzeige, Beantragung und Durchführung von Veranstaltungen finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus/durchfuhrung-von-veranstaltungen.