Wichtige allgemeine Hinweise des Landkreises zum Corona Virus

Wichtige allgemeine Hinweise

Aufgrund der dynamischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gibt der Landkreis Sonneberg folgende allgemeine Hinweise:

Wichtige allgemeine Hinweise

Die Lage im Landkreis Sonneberg

Der Freistaat Thüringen bietet hier einen Überblick zu aktuellen Fallzahlen im Land, darunter auch im Landkreis Sonneberg. Auch das Robert Koch-Institut informiert tagesaktuell über die Entwicklung der Fallzahlen in Deutschland und seinen Regionen. Mit der Einführung des Frühwarnsystems werden in Thüringen bei steigenden Infektionszahlen, neben der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungszahl und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt. Hier finden Sie alle Informationen sowie die tagesaktuellen Werte für alle 22 Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte. Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass festgelegt.

 

Zum Coronavirus SARS-CoV-2 (Erkrankung: COVID-19)

Wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber führen. Einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten. Wesentliche Informationen zum Coronvirus finden Sie auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts. Antworten auf wichtige Fragen finden Sie hier. Ausländische Mitmenschen finden hier mehrsprachige Informationsblätter.

Wichtigste Handlungsempfehlung: sorgfältige Hygiene

Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Niesetikette, eine gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Eine gute Darstellung sinnvoller Hygienemaßnahmen finden Sie hier.

Folgende Hygienetipps sollte man unbedingt beherzigen:

  1. Vermeiden Sie Sozialkontakte! Halten Sie Abstand (1,5 Meter) zu anderen Menschen.
  2. Tragen Sie in der Öffentlichkeit – vor allem beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln – eine Mund-Nasen-Bedeckung.
  3. Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, das Sie in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen.
  4. Halten Sie die Hände vom Gesicht fern.
  5. Verzichten Sie auf das Händeschütteln.
  6. Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange (mindes­tens 30 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife. Benutzen Sie Einweghandtücher.
  7. Lüften Sie regelmäßig geschlossene Räume
  8. Nutzen Sie wenn möglich und gewünscht das Angebot einer kostenlosen Coronavirus-Schutzimpfung

Hinweise zum vorbeugenden Gesundheitsschutz
Mit Rücksicht auf die Mitmenschen und im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gegen virale Erkrankungen ist es wichtig, nur im gesunden Zustand auf Arbeit bzw. in die Öffentlichkeit zu gehen. Wer Symptome wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber hat, sollte zuhause bleiben und den jeweiligen Hausarzt anrufen bzw. den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) kontaktieren.

Derzeit geltende Bestimmungen

Eine Übersicht der aktuell geltenden Gesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Pandemie finden Sie hier.

Regelungen zu Schulen und Kindertageseinrichtungen

Regelungen, die den Themenbereich Kinderbetreuung und Schule betreffen, finden Sie auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Häufig gestellte Fragen bezüglich Schulen und Kindergärten werden hier beantwortet. Für Fragen und Auskünfte bietet das Bildungsministerium zudem die Hotline 0361 / 573411500 an. Sollten Berufstätige oder Selbstständige nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder im Zusammenhang mit Infektionsfällen zuhause betreuen müssen, finden Sie hier Antragsformulare auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Verhaltensregeln für die Quarantäne finden Sie hier und hier.

Wo erhalte ich Auskunft und Unterstützung?

Wichtige Telefonnummern und Internetseiten zum Thema Coronavirus sind:

  • Bundesministerium für Gesundheit: 0800 / 330 4615 32
  • Hotline für Anfragen zur Corona-Warn-App: 0800 7540001
  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 346 465 100
  • Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz: 0361 / 573 815 099
  • Kostenlose 24-Stunden-Info-Hotline BARMER: 0800 / 84 84 111
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
  • Schul- und Kita-Hotline des Thüringer Bildungsministeriums: 0361 / 573411500
  • Auskünfte zum Entschädigungsverfahren nach § 56 Infektionsschutzgesetz: 0361 / 573321469
  • Unternehmens-Hotline des Thüringer Wirtschaftsministeriums und der Thüringer Aufbaubank: 0800 / 534 5676
  • Hotline der IHK Südthüringen für betroffene Unternehmen:  03681 / 36 22 22
  • Hotline der Handwerkskammer Südthüringen für betroffene Unternehmen: 03681 / 3700
  • Verbraucherzentrale Thüringen für Fragen zur Absage von Veranstaltungen und Reisen: 0361 / 555 14 0
  • Robert Koch-Institut: www.rki.de
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: www.infektionsschutz.de
  • Zusammen-gegen-Corona: www.zusammengegencorona.de
  • COVID-19-Diagnose-Fragebogen der Charitè Berlin: covapp.charite.de
  • Kassenärztliche Vereinigung: www.116117.de
  • Thüringer Landesregierung: corona.thueringen.de
  • Thüringer Gesundheitsministerium: www.tmasgff.de/covid-19
  • Hilfe-Forum der Sparkassen für Gewerbetreibende: helfen.gemeinsamdadurch.de
  • Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht: www.dijuf.de/Coronavirus-FAQ.html
  • örtliche Dienstleister, Einzelhändler und Gastronomen mit Corona-Service: www.sonneberg.de/wirtschaft/sonneberger-fuer-Sonneberg
  • nachbarschaftliche Hilfsangebote und -gesuche: www.insuedthueringen.de/miteinander
  • Antragsformulare auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG): www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/index.aspx

Bürgertelefon des Landkreises Sonneberg

Aufgrund der zunehmenden Bürgeranfragen hat das Landratsamt entschieden, ein eigenständiges Bürgertelefon zu schalten. Es ist unter der Rufnummer  03675 / 871 871 montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten informiert eine Bandansage.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sonneberg ist während der behördlichen Öffnungszeiten unter Telefon 03675 / 871 -240, -232, -458 erreichbar.

Anfragen zur Corona-Warn-App

Alle technischen Fragen zur Corona-Warn-App des Bundes werden unter der kostenfreien Rufnummer 0800 7540001 beantwortet. Die Hotline ist von Montag bis Samstag 7 bis 22 Uhr erreichbar.

Covid-19-Impfung in Thüringen und im Kreisgebiet

Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie hilfreiche Links und Informationen rund um das Thema Covid-19-Impfung in Thüringen finden Sie hier. Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen hat der Freistaat Thüringen unter www.impfen-thueringen.de ein Informationsportal freigeschaltet. Über dieses Informationsportal sind auch Online-Terminvergaben möglich. Alternativ zum Onlineportal besteht die Möglichkeit, auch telefonisch unter der Rufnummer 03643/4950490 einen Impftermin zu vereinbaren.

Gerade für ältere oder hilfebedürftige Mitmenschen aber ist die Anmeldung zur Impfung über das Internetportal der Kassenärztlichen Vereinigung oftmals ein Problem. Gleiches gilt für die Fahrt zum Impfzentrum Sonneberg und zurück. Unbürokratische Abhilfe für Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg bietet hier der DRK Kreisverband in enger Abstimmung mit dem Katastrophenschutzstab des Landratsamtes. Wer einen Corona-Impftermin benötigt, jedoch selbst bzw. über Angehörige oder Bekannte keine Möglichkeit hat, sich online anzumelden, erhält vom DRK Kreisverband Sonneberg Hilfe. So übernehmen die Kräfte des DRK bei Bedarf für Betroffene die Impf-Anmeldung und teilen ihnen den Termin mit. Darüber hinaus kann das DRK über seinen Fahrdienst auf Wunsch in ihrer Mobilität eingeschränkte Mitmenschen auch zu ihrem Impftermin und wieder nach Hause fahren. Wer von dieser wertvollen Unterstützung Gebrauch machen möchte, meldet sich einfach telefonisch unter der Rufnummer 03675/75 333-0 in der Geschäftsstelle des DRK Kreisverband Sonneberg.

Auch der Behindertenverband Sonneberg (Telefon 03675/805 805) und der ASB Kreisverband Sonneberg (Telefon 03675/702169) stehen Hilfebedürftigen mit einem Fahrdienst zur Verfügung.

Aufgrund der in Thüringen klar geregelten Zuständigkeiten kann das Landratsamt Sonneberg keine Impftermine vergeben bzw. koordinieren. Insofern sind entsprechende Anrufe an unserem Bürgertelefon 03675 871 871 diesbezüglich keine Hilfe.

Wertvolle Informationen zur Corona-Impfung in Thüringen, insbesondere für Seniorinnen und Senioren, hat der Seniorenbeirat Sonneberg in einem Flyer zusammengefasst.

 

Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, an COVID-19 erkrankt zu sein?

Bei einem Verdachtsfall sollte die betroffene Person möglichst schnell einen Arzt kontaktieren. Erste Ansprechpartner sind die niedergelassenen Ärzte (Hausärzte). Bitte gehen Sie nicht unangekündigt in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus. Melden Sie sich vorher immer telefonisch an. Außerhalb der Sprechzeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst die richtige Anlaufstelle, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Test auf den Coronavirus bei begründeten Verdachtsfällen. Anspruch auf diesen Test haben Risikogruppen wie Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Wer Geruchs- und Geschmacksverlust, Husten, Schnupfen, Halskratzen, Schütelfrost oder Fieber hat, sollte zuhause bleiben und den jeweiligen Hausarzt konsultieren. Wenden Sie sich unbedingt vorab telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116 117), wenn Sie oben genannte Symptome aufweisen und Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben. Der Hausarzt bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen bis hin zur eventuellen Notwendigkeit eines Abstrichs auf Coronavirus.

Vermeiden Sie die Alarmierung des Rettungsdienstes und gehen sich auch nicht unangemeldet in Krankenhäuser, sofern Sie keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung haben. Diese Bereiche sind wichtig für schwere bzw. intensivmedizinische Fälle und müssen für solche geschützt werden.

  • Vermeiden Sie Sozialkontakte! Schützen Sie Ihre Mitmenschen! Tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung!
  • Gehen Sie nicht in Alten- und Pflegeheime!
  • Gehen Sie nicht ohne telefonische Voranmeldung in Arztpraxen! Es droht gegebenenfalls die Ansteckung des medizinischen Personals und der anderen Patienten bzw. die Quarantäne der kompletten Praxis für bis zu zwei Wochen.
  • Gehen Sie nicht ohne telefonische Voranmeldung in Krankenhäuser bzw. in die Notaufnahme! Diese Bereiche sind für schwere bzw. intensivmedizinische Fälle entscheidend und müssen für solche geschützt werden. Deshalb ist auch hier eine telefonische Voranmeldung unerlässlich.
  • Bei lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen ist die 112 bzw. der Notruf zu wählen.
  • Bei Bedarf erfolgt ein Abstrich im Kreisgebiet. In Abstimmung mit dem Landkreis Sonneberg wurden dankenswerter Weise durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Kreisgebiet zwei zentrale Abstrichstellen eingerichtet (eine im südlichen Landkreis, eine in der Rennsteigregion). Sie werden durch die KV unter Telefon 116 117 koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem DRK Kreisverband Sonneberg betrieben. Bei Bedarf ist hierdurch täglich vor Ort eine zügige und geordnete Probeentnahme für betroffene Bürgerinnen und Bürger sichergestellt. Kontaktieren Sie im Bedarfsfall telefonisch die 116 117.

Schnelltests im Landkreis Sonneberg

 

Asymptomatische Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg können sich in Hausarztpraxen, Apotheken und anderen Einrichtungen im Kreis auf freiwilliger Basis einmal wöchentlich einem kostenlosen Antigen-Schnelltest auf eine Coronavirus-Infektion unterziehen. Alle Infos dazu unter https://www.kreis-sonneberg.de/news/informationen-zu-schnelltests-im-landkreis-sonneberg.

 

Pflichten zur häuslichen Quarantäne und zur Meldung positiver Testergebnisse

Grundsätzlich müssen sich Personen in häusliche Quarantäne begeben, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert haben, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten oder die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik einreisen. Darüber hinaus gibt es weiterreichende Pflichten zur Isolation von Verdachtspersonen bzw. von Infizierten.

So sind thüringenweit Personen zur häuslichen Absonderung verpflichtet, wenn sie erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung haben und ein Arzt, eine befugte Stelle oder das Gesundheitsamt einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat. Die Isolation gilt mindestens bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung. Bei einem Ansteckungsnachweis im Sinne eines positiven Testergebnisses bleibt die Absonderungsverpflichtung bestehen.

Weiterhin müssen sich auch Personen, die keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung haben, sofort häuslich isolieren, wenn sie Kenntnis von einem positiven Ergebnis einer PCR-Testung bei sich erhalten haben. Ergänzend gelten auch solche Personen als ansteckungsverdächtig, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus anzeigt. Diese Personen sind ebenfalls verpflichtet, sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Positive Ergebnisse einer Antigenschnelltestung sind dem Gesundheitsamt umgehend schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Zu melden sind positive Ergebnisse von Antigenschnelltests von der Person, die den Test durchgeführt hat oder von einer von ihr beauftragten Person.

Die Person, die den Test durchgeführt hat, muss die positiv getestete Person auf ihre Verpflichtung zur Absonderung hinweisen. Die Durchführung der Belehrung zu den Absonderungspflichten muss durch die den Test durchführende Person schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Bestehen bei einer positiv getesteten Person zu diesem Zeitpunkt bereits einschlägige Anzeichen einer Covid-19-Erkrankung – insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten –  oder treten solche Symptome bei zunächst asymptomatischen Personen in ihrer häuslichen Quarantäne auf, müssen diese Personen dies dem zuständigen Gesundheitsamt umgehend mitteilen.

Das Gesundheitsamt entscheidet unverzüglich über die Dauer der Absonderung, sofern das Amt Kenntnis über ein positives Ergebnis einer Antigenschnelltestung oder PCR-Testung erlangt oder eine weitere PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat. Das Gesundheitsamt teilt dies der betroffenen Person durch einen schriftlichen Bescheid mit und falls möglich vorab fernmündlich oder elektronisch.

Die Pflicht zur Absonderung muss zwingend eingehalten werden, um weitere Infektionsketten zu vermeiden. Eine kurzzeitige Unterbrechung der Quarantäne ist daher nur zur Durchführung einer PCR-Testung (Hin- und Rückweg), für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder aber für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung gestattet. Hierbei gilt, dass die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung und über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus vorher unterrichtet hat.

Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn eine absonderungspflichtige Person, deren positiver Antigenschnelltest sich nicht bestätigt, das negative Testergebnis einer PCR-Testung dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich vorgelegt oder elektronisch mitgeteilt hat oder die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird. Ist dies nicht der Fall, endet die häusliche Quarantäne in der Regel spätestens nach Ablauf von 14 Tagen Absonderungspflicht.

Ausführliche Informationen finden Sie hier. Antragsformulare auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden Sie hier.

Wie verhalte ich mich richtig zu Hause, wenn ich den Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus habe?

a) Unterbringung und Kontakte

Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer sicher. Begrenzen Sie die Anzahl und Enge Ihrer Kontakte bestmöglich, insbesondere gegenüber Personen, die einer Risikogruppe angehören (Immunsupprimierte, chronische Kranke, ältere Personen). Empfangen Sie keinen unnötigen Besuch. Haushaltspersonen und eventuelle Besucher sollten sich in anderen Räumen aufhalten oder, falls dies nicht möglich ist, einen Mindestabstand von mindestens ein bis zwei Metern zu Ihnen einhalten. Die Nutzung gemeinsamer Räume ist generell auf ein Minimum zu begrenzen und sollte möglichst zeitlich getrennt erfolgen. Stellen Sie sicher, dass Räume, die von mehreren Personen genutzt werden (z. B. Küche, Bad) regelmäßig gut gelüftet werden.

b) Hygienemaßnahmen

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu solchen Erkrankten (1,5 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Husten- und Nies-Etikette umfasst das Abdecken von Mund und Nase während des Hustens oder Niesens mit Taschentüchern oder gebeugtem Ellbogen, gefolgt von Händehygiene.

Händehygiene sollte vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang und immer dann durchgeführt werden, wenn die Hände sichtbar verunreinigt sind. Führen Sie die Händehygiene mit Wasser und Seife durch.

Bei Verwendung von Wasser und Seife sind Einweg-Papiertücher zum Trocknen der Hände am besten geeignet. Wenn diese nicht verfügbar sind, verwenden Sie Handtücher und tauschen diese aus, wenn sie feucht sind. Gesunde sollten generell nicht dieselben Handtücher verwenden wie Erkrankte. Entsorgen Sie Materialien, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet werden, oder reinigen Sie sie nach Gebrauch entsprechend. Taschentücher und andere Abfälle, die von kranken Personen oder bei der Pflege von kranken Personen erzeugt wurden, sollten in einem verschlossenen Müllbeutel mit dem anderem Hausmüll entsorgt und bis dahin in einem mit einer Auskleidung versehenen Behälter im Krankenzimmer aufbewahrt werden.

c) Vorgehen bei Zustandsverschlechterung des Patienten

Der ambulant betreuende Arzt und das zuständige Gesundheitsamt sollten gemeinsam mit dem Patienten und ggf. seiner Betreuungsperson das Vorgehen im Falle einer notfallmäßigen bzw. außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten eintretenden Zustandsverschlechterung des Patienten festlegen. Wichtig ist dabei, das betreuende ärztliche bzw. medizinische Personal und die Rettungskräfte sowie das aufnehmende Krankenhaus vorher über den Krankheitsverdacht zu informieren.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie verhalte ich mich als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet?

Gemäß der aktuellen Bundes-Einreiseverordnung sind Reiserückkehrer aus internationalen Risikogebieten dazu verpflichtet, sich unverzüglich am Einreisetag und auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben und sich vor der Einreise über eine digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de zu registrieren. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, muss eine Ersatzmitteilung in Papierform ausgefüllt werden. Eine Orientierungshilfe zur Einreise aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik finden Sie hier. Aktuelle Informationen für Reisende finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Zudem sind Reiserückkehrer, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg einreisen, verpflichtet, sich auf eine Infektion hin testen zu lassen und das Ergebnis nachzuweisen. Der Test kann entweder unmittelbar bei der Einreise oder bis zu 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Für die Testung ist ein nach den RKI-Richtlinien bescheinigter Corona-Schnelltest ausreichend. Termine für eine PCR-Testung auf COVID19 werden in Deutschland durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Telefon 116 117 koordiniert.

Für Einreisende gilt grundsätzlich eine zehntägige häusliche Quarantäne, die aber durch die Übermittlung eines negativen Tests an die zuständige Behörde aufgehoben werden kann. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Freitestung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne nicht möglich, die in diesem Fall 14 Tage dauert.

Betreffende Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg können ihre Nachweise – den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis – per E-Mail an corona-hotline@lkson.de übermitteln. Für die Kreisbevölkerung hat das Landratsamt Sonneberg weiterhin die Rückkehrer-Hotline 03675/871 500 freigeschaltet, die täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zwischen 9 und 12 Uhr persönlich besetzt ist. Eine Gesamtübersicht der Risikogebiete erhalten Sie hier.

 

Verhalten und Hygienemaßnahmen für asymptomatische Reiserückkehrer

a) Unterbringung und Kontakte

Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer sicher. Begrenzen Sie die Anzahl und Enge Ihrer Kontakte bestmöglich, insbesondere gegenüber Personen, die einer Risikogruppe angehören (Immunsupprimierte, chronische Kranke, ältere Personen). Empfangen Sie keinen unnötigen Besuch. Haushaltspersonen und eventuelle Besucher sollten sich in anderen Räumen aufhalten oder, falls dies nicht möglich ist, einen Mindestabstand von mindestens ein bis zwei Meter zu Ihnen einhalten. Alternativ: die Nutzung gemeinsamer Räume sollte auf ein Minimum begrenzt werden und möglichst zeitlich getrennt erfolgen. Stellen Sie sicher, dass Räume, die von mehreren Personen genutzt werden (z. B. Küche, Bad) regelmäßig gut gelüftet werden.

b) Hygienemaßnahmen

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu solchen Erkrankten (1,5 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Händehygiene sollte vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang und immer dann durchgeführt werden, wenn die Hände sichtbar schmutzig sind. Führen Sie die Händehygiene mit Wasser und Seife durch. Bei Verwendung von Wasser und Seife sind Einweg-Papiertücher zum Trocknen der Hände das Mittel der Wahl. Wenn nicht verfügbar, verwenden Sie Handtücher und tauschen diese aus, wenn sie feucht sind. Husten- und Nies-Etikette sollte jederzeit von allen, insbesondere von kranken Personen, praktiziert werden. Sie umfasst das Abdecken von Mund und Nase während des Hustens oder Niesens mit Taschentüchern oder gebeugtem Ellbogen, gefolgt von Händehygiene.

c) Vorgehen beim Auftreten von Krankheitssymptomen (Husten, Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen, Atembeschwerden)

Setzen Sie sich sofort mit einem niedergelassenen Arzt bzw. dem ärztlichen KV-Bereitschaftsdienst oder dem Gesundheitsamt telefonisch zur diagnostischen Abklärung und der Besprechung des weiteren Vorgehens in Verbindung.

Wie verhalte ich mich richtig zu Hause, wenn ich eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus habe?

a) Unterbringung und Kontakte

Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer sicher. Angehörige, die mit Ihnen im Haushalt leben, sollten bei guter Gesundheit und ohne Vorerkrankungen sein. Personen, die einer Risikogruppe angehören (Immunsupprimierte, chronische Kranke, ältere Personen), sollten nach Möglichkeit nicht im selben Haushalt untergebracht sein.

Reduzieren Sie soweit möglich die Kontakte zu anderen Personen. Dies beinhaltet auch jeglichen Besuch von Freunden, Nachbarn oder Verwandten.

Die Nutzung gemeinsamer Räume ist generell auf ein Minimum zu begrenzen und sollte möglichst zeitlich getrennt erfolgen. Stellen Sie sicher, dass Räume, die von mehreren Personen genutzt werden (zum Beispiel Küche, Bad) regelmäßig gut gelüftet werden. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nacheinander und nicht gemeinsam eingenommen werden.

Tragen Sie bei unvermeidbaren Kontakten einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und halten Sie größtmöglichen Abstand zu diesen Personen.

b) Hygienemaßnahmen

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu solchen Erkrankten (1,5 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Husten- und Nies-Etikette umfasst das Abdecken von Mund und Nase während des Hustens oder Niesens mit Taschentüchern oder gebeugtem Ellbogen, gefolgt von Händehygiene.

Händehygiene sollte vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang und immer dann durchgeführt werden, wenn die Hände sichtbar verunreinigt sind. Führen Sie die Händehygiene mit Wasser und Seife durch.

Bei Verwendung von Wasser und Seife sind Einweg-Papiertücher zum Trocknen der Hände am besten geeignet. Wenn diese nicht verfügbar sind, verwenden Sie Handtücher und tauschen diese aus, wenn sie feucht sind. Gesunde sollten generell nicht dieselben Handtücher verwenden wie Erkrankte. Entsorgen Sie Materialien, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet werden, oder reinigen Sie sie nach Gebrauch entsprechend. Taschentücher und andere Abfälle, die von kranken Personen oder bei der Pflege von kranken Personen erzeugt wurden, sollten in einem verschlossenen Müllbeutel mit dem anderen Hausmüll entsorgt und bis dahin in einem mit einer Auskleidung versehenen Behälter im Krankenzimmer aufbewahrt werden.

c) Vorgehen bei Zustandsverschlechterung

Der ambulant betreuende Arzt und das zuständige Gesundheitsamt sollten gemeinsam mit dem Patienten und gegebenenfalls seiner Betreuungsperson das Vorgehen im Falle einer notfallmäßigen bzw. außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten eintretenden Zustandsverschlechterung des Patienten festlegen. Wichtig ist dabei, das betreuende ärztliche bzw. medizinische Personal und die Rettungskräfte sowie das aufnehmende Krankenhaus vorher über den Krankheitszustand zu informieren.

Alle Haushaltsangehörigen eines coronapositiven Menschen gelten in der Regel als Kontaktpersonen der Kategorie I und befinden sich ebenfalls in häuslicher Isolierung. Auch sie müssen das Auftreten von Symptomen und gegebenenfalls Veränderungen der Körpertemperatur beobachten.

Bei einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Zertifikate für Genesene sind sechs Monate als Gleichstellungsnachweis gültig

Bitte beachten Sie diese Hinweise zur zeitlich befristeten Gültigkeit der Genesenen-Bescheinigungen des Landratsamtes Sonneberg als Gleichstellungsnachweis genesener Mitmenschen mit negativ getesteten bzw. vollständig geimpften Mitmenschen.

Weitere Hinweise

Alten- und Pflegeheime sollten den Besucherverkehr auf das Notwendigste beschränken. Auch medizinisches Personal, wichtige Einheiten des Bevölkerungsschutzes wie Polizei, Feuerwehren, Rettungsdienste und weitere Hilfsorganisation sowie Mitarbeiter von Stadtwerken, Wasserwerken und Behörden sollten zum Eigenschutz unnötige Zusammenkünfte vermeiden.

Handlungsempfehlungen für Lebensmittelhersteller, Abhol- und Lieferdienste

Lebensmittelhersteller, Abhol- und Lieferdienste finden hier ein Merkblatt zu weiteren Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus.

Wie agiert der Landkreis bei nachgewiesenen Fällen?

Das Gesundheitsamt leitet erforderliche Isolierungsmaßnahmen ein, ermittelt die infektionsrelevanten Kontaktpersonen und legt das weitere Vorgehen fest. Sollten Sie zuhause isoliert werden müssen, finden Sie hier sowie hier weitere Hinweise und hier ein Merkblatt bezüglich der Entschädigungsregelungen.

Gibt es Einschränkungen im Bereich des Landratsamtes und der Kreiseinrichtungen?

Ja. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie hat die Kreisverwaltung Anpassungen für den sonst üblichen Verwaltungsbetrieb vorgenommen. Der spontane, unangemeldete Besucherverkehr wurde ausgesetzt. Persönliche Gespräche sind nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Behörde arbeitet unter strenger Terminregie, um die persönlichen Kontakte zum Schutz der Menschen auf ein Minimalmaß zu reduzieren. Zudem agieren auch die kreislichen Kultureinrichtungen (VHS, Musikschule, Deutsches Spielzeugmuseum Sonneberg) unter strenger Achtung des Hygieneschutzes. Die Sonderregelungen für die Kfz.-Zulassung finden Sie hier.

Inwieweit gibt es Einschränkungen für das öffentliche Leben?

Um die Bevölkerung zu schützen und die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen, wurden weitreichende Bestimmungen festgelegt. Bitte beachten Sie die geltenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen. Die aktuell im Freistaat Thüringen gültigen Corona-Verordnungen und viele weitere Informationen zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Häufig gestellte Fragen zum Thema beantwortet das Ministerium hier.

Beantragung der Erlaubnis zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen

Hier finden Sie Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung der Vorschriften zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.

Wo erhalten Arbeitnehmer und Unternehmer Auskunft und Unterstützung?

Die Coronavirus-Pandemie hat massive negative Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft. Der Bund und das Land haben Unterstützung in Aussicht gestellt. Zentraler Ansprechpartner im Freistaat Thüringen ist die Thüringer Aufbaubank, die auf ihrer Internetseite sowie unter der Unternehmens-Hotline 0800 / 534 5676 wichtige Informationen erteilt.

Die Arbeitsagentur bietet hier Informationen für Unternehmen, darunter zum Kurzarbeitergeld.

Weitere Ansprechpartner für betroffene Unternehmen und Freiberufler vor Ort sind auch die Industrie- und Handelskammer Südthüringen und die Handwerkskammer Südthüringen. Die IHK Südthüringen bietet unter Telefon 03681 / 36 22 22 oder per E-Mail an corona-hotline@suhl.ihk.de eine Corona-Beratung an. Die Handwerkskammer berät unter Telefon  03681 / 3700 oder per E-Mail an beratung@hwk-suedthueringen.de.

Ein Merkblatt gibt weitere Informationen zur Unterstützung für Unternehmen und Arbeitnehmer. Antragsformulare auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden Sie hier.

Die Sparkassen bieten auf helfen.gemeinsamdadurch.de Unterstützung für Gewerbetreibende.

Im Landratsamt Sonneberg steht Diana Gertloff vom Sachgebiet Kreisentwicklung unter Telefon 03675 / 871 256 während der behördlichen Öffnungszeiten für Auskünfte zur Verfügung.

Wo erhalten Vereine Auskunft und Unterstützung?

Vertreter von Vereinen und Verbänden des Landkreises Sonneberg können sich mit ihren Fragen bezüglich der Einschränkung ihrer ehrenamtlichen Aktivitäten grundsätzlich auch an das Bürgertelefon des Landkreises Sonneberg wenden. Es ist unter der Rufnummer  03675 / 871 871 montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichbar. Darüber hinaus erteilt auch Uwe Oberender als Ansprechpartner des Landratsamtes für das Ehrenamt während der behördlichen Öffnungszeiten Auskünfte (Telefon 03675 / 871 224).

Beratungsangebot der Verbraucherzentrale

Bei Fragen oder Beschwerden zur Absage von Veranstaltungen, zu Reisebuchungen oder anderen Themen, die das Verbraucherrecht betreffen, können Sie sich gern direkt an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Termine für eine kostenfreie Telefonberatung können unter 0361 / 555 14 0 vereinbart werden. Weitere Informationen finden Sie hier.