Erweiterte 3G-Regelungen im Landkreis Sonneberg

Erweiterte 3G-Regelungen im Kreis Sonneberg

Um die anhaltend dynamische Pandemielage durch zusätzliche Maßnahmen einzudämmen, erlässt der Landkreis Sonneberg eine neue Allgemeinverfügung.

Ab dem 29. Oktober 2021 gilt im Kreis die 3G-Regelung in geschlossenen Räumen für Gaststätten, für öffentliche Veranstaltungen, für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen (neu), zur Ausübung von Sport (ausgenommen dem organisierten Sportbetrieb sowie dem Schwimm- und Sportunterricht) und für touristische Beherbergungen. Zugang haben nur asymptomatische Personen, die negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen sind. Neu ist auch, dass Veranstalter und Betreiber betreffender Einrichtungen zur aktiven Prüfung und Durchsetzung der Regeln verpflichtet werden, dass bei Veranstaltungen je Teilnehmer eine Mindest-Raum-Größe einzuhalten ist und dass für Veranstaltungen Maskenpflicht besteht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Gemäß dem Thüringer Frühwarnsystem befindet sich der Landkreis Sonneberg seit dem 22. Oktober 2021 im Warnstufenbereich 2. Entsprechend der Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses ist das Landratsamt Sonneberg als örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde in Folge zur Prüfung bzw. zum schrittweisen Erlass weiterer Schutzmaßnahmen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt der Landkreis nun auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 8/2021 nach, die inhaltlich eng mit dem Thüringer Gesundheitsministerium abgestimmt wurde.
Sie tritt am Freitag, dem 29. Oktober 2021 in Kraft und gilt bis auf weiteres. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Nr. 7/2021 außer Kraft. Auch das neue Maßnahmenpaket zur Eindämmung der lokalen Lage wird anhand des Infektionsgeschehens fortlaufend auf seine Wirksamkeit und Erforderlichkeit geprüft.

In Erweiterung der Festlegungen der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung wird mit der Allgemeinverfügung im Kreisgebiet bis auf weiteres in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung in folgenden Bereichen eingeführt:

  • für Gaststätten (gilt nicht bei der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie für nichtöffentliche Betriebskantinen)
  • für öffentliche Veranstaltungen
  • für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden (neu im Vergleich zur Allgemeinverfügung Nr. 7/2021)
  • zur Ausübung von Sport (gilt zum Beispiel für Schwimmbäder, Saunen, Eishallen, Fitnessstudios und Sporthallen; ausgenommen sind hier der organisierte Sportbetrieb sowie der Schwimm- und Sportunterricht)
  • für touristische Beherbergungen (bei entgeltlichen Übernachtungen zu touristischen Zwecken ist mindestens eine Testung bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen)

Zugang zu diesen Bereichen haben dann in aller Regel nur asymptomatische Personen, die aktuell negativ getestet sind oder nachweislich vollständig geimpft bzw. genesen sind.

Das geforderte negative Testergebnis kann durch einen PCR-Test (der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt), durch einen alternativen Test im Sinne eines Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt), durch einen  anerkannten Antigenschnelltest (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt) oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest erbracht werden.

Ausgenommen sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder. Von der Verpflichtung ebenfalls ausgenommen sind asymptomatische Schülerinnen und Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen. Die Testangebote in den Teststellen sind für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre weiterhin kostenlos.

Eine neue Eindämmungsmaßnahme ist auch, dass Veranstalter, Inhaber und Betreiber betreffender Einrichtungen zur aktiven Prüfung und Durchsetzung der 3G-Regeln verpflichtet werden. Sie haben die Vorlage des Impfausweises, des Nachweises der Genesung oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welcher der Nachweis ausgestellt ist, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zutritt zu verweigern. Die Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Beschäftigte oder sonstig tätige oder beauftragte Personen des Veranstalters, Inhabers oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder Besuchern in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben.

Weiterhin wird für alle Veranstaltungen – gleich ob öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltung und ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – je Teilnehmer eine Mindest-Raum-Größe eingeführt. So ist jeder teilnehmenden Person mindestens eine rechnerische Raumgröße von 2,25 Quadratmetern des Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen, in oder auf der die Veranstaltung stattfindet. Für alle Veranstaltungen besteht außerdem ab sofort die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Diese Teilbestimmungen gelten nur dann nicht, wenn der Veranstalter ein 2G- bzw. 3G-Plus-Optionsmodell gewählt hat.

Das erweiterte lokale Eindämmungsmaßnahmenpaket orientiert sich an den verpflichtenden Leitplanken der Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses.

Zahlreiche andere Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits zuvor Warnstufe 2 erreicht hatten, haben ähnliche Regelungen für ihre Gebietskörperschaften erlassen.

Handlungsspielraum des Kreises ist begrenzt
Der Landkreis Sonneberg hat keine rechtliche Möglichkeit, Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf Schulen, Kindergärten oder den organisierten Sportbetrieb anzuordnen. Dies wäre zwar auf Grundlage des örtlichen Fallgeschehens angezeigt, obliegt jedoch dem Thüringer Bildungsministerium.

Weitere Ausnahmebereiche der vom Landkreis angeordneten 3G-Regelungen betreffen unter anderem

  • dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen
  • Sitzungen und Beratungen in Behörden, Kommunen und ihren Verbänden
  • Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen
  • berufliche bzw. betriebliche Veranstaltungen
  • Versammlungen
  • religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen.

Diese Bereiche werden auf Grundlage der Thüringer Corona-Verordnung besonders geschützt.

Ziel des neuen Maßnahmepaketes ist es, die Sieben-Tage-lnzidenz des Landkreises Sonneberg wieder deutlich zu senken, um auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen gering und beherrschbar zu halten. Dazu sind lnfektionsfälle insbesondere durch Einführung weiterer Testpflichten für die lnanspruchnahme infektionsgefährdeter Bereiche in geschlossenen Räumen schnell ausfindig zu machen und durch Folgemaßnahmen eine weitere Verbreitung einzudämmen.

Informationen zu den Angeboten von Antigenschnelltests für die Bevölkerung im Landkreis Sonneberg finden Sie unter https://www.kreis-sonneberg.de/coronavirus/informationen-zu-schnelltests-im-landkreis-sonneberg.

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus.