Unerlaubtes Einbringen von Schnee, Laub und Grünschnitt
Im Rahmen der Gewässeraufsichtspflichten des Landratsamtes Sonneberg wurde bekannt, dass Bürger des Landkreises Sonneberg immer wieder den bei der Schneeräumung anfallenden Schnee zur Entsorgung in Oberflächengewässer verbringen.
Das Einbringen von (Räum-)Schnee, Grünschnitt und Laub in ein oberirdisches Gewässer stellt regelmäßig eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar, für deren Erteilung die untere Wasserbehörde (S 61 Abs. 1 ThürWG) zuständig ist.
Dabei ist die Erlaubnispflicht unabhängig vom Ort seines Anfalls, seines Verschmutzungsgrades und seines Umfangs gegeben. Grundsätzlich sollte Schnee, der beim Beräumen befestigter Fläche anfällt, nicht in ein Oberflächengewässer eingebracht werden. Schnee als fester Stoff, dessen Verdichtung und Verfestigung durch gezielten Abtrag bzw. Transport zudem begünstigt wird, kann insbesondere zur Einengung des Fließgewässerquerschnittes führen und damit als Abflusshindernis auf das Fließverhalten des Gewässers erhebliche Auswirkungen haben. Dies trifft auch auf Laub zur.
Zum Schutz des Gewässers und zur Abwehr von Ausuferungen und Überschwemmungen ist dieses Fehlverhalten zwingend zu vermeiden. Zudem kann der Schnee durch Streusalze, Splitt aber auch andere verkehrsbedingte Schadstoffe, teilweise sogar erheblich verunreinigt sein und sich somit nachteilig auf die Gewässereigenschaften auswirken.
Grünschnitt und Laub im Rotteprozess kann wassergefährdende Flüssigkeiten (Gärsubstrate) freisetzen und damit die Gewässerqualität auch noch zusätzlich verschlechtern.
Durch die Ablagerung im Gewässerrandstreifen oder das direkte Einbringen dieser Stoffe in das Gewässer kommt es zu Verklausungen. Dadurch wird das Wasser aufgestaut, was zu schnell und stark steigenden Wasserständen oberhalb des Abflusshindernisses führt.
Diese Fakten sind bei einer wasserrechtlichen Entscheidung zum Einbringen von (Räum-) Schnee und Laub in ein Gewässer zu beachten
Das unerlaubte Einbringen von (Räum -) Schnee, Grünschnitt und Laub in ein Gewässer stellt gemäß S 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar. Stattdessen oder zudem kann gegen die unerlaubte Gewässerbenutzung auch mit Mitteln der Gewässeraufsicht vorgegangen werden, wobei das wasserbehördliches Einschreiten auf S 100 Abs. 1 WHG gestützt werden kann.
Sofern mit dem Einbringen eine Gewässerverunreinigung einhergeht, kann der Straftatbestand gemäß § 324 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird gemäß S 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.