Veranstaltungen

Veranstaltungen

Hier finden Sie Hinweise zur Durchführung von nicht-öffentlichen Veranstaltungen sowie von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen unter Beachtung der Vorschriften zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.

Diesbezügliche Rechtsgrundlagen sind in der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 wie folgt festgelegt:

Für öffentliche Veranstaltungen (inklusive kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Feste, Ausstellungen, Messen) gilt in der Basisstufe:

In geschlossenen Räumen:

  • 3G bei bis zu 500 Personen
  • 2G-Plus bei mehr als 500 Personen
  • Kapazitätsbegrenzung: 60 %
  • Max. 6.000 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)

Unter freiem Himmel:

  • 2G bei mehr als 500 Personen (darunter keine Zugangsbeschränkung)
  • Kapazitätsbegrenzung: 75 %
  • Max. 25.000 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)


Für nichtöffentliche Veranstaltungen gilt in der Basisstufe:

In geschlossenen Räumen:

  • 3G
  • Anzeigepflicht: ab 30 Personen 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Max. 100 Personen

Unter freiem Himmel:

  • Anzeigepflicht: ab 50 Personen 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Max. 200 Personen


Kontaktbeschränkungen:

Für Treffen von ausschließlich Geimpften und Genesenen gilt:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, unterliegen keinen Beschränkungen der Teilnehmerzahl mehr.

Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, gilt:
Private Zusammenkünfte sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht) sowie mit bis zu zwei haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören. Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Mit Auslaufen der epidemischen Lage dürfen im Freistaat Thüringen wieder Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten, Winter- oder Frühlingsmärkten, Kirmes, Festivals und vergleichbaren Veranstaltungen stattfinden. Auch Ausstellungen und Messen dürfen wieder in Präsenz stattfinden. Es kommen jeweils die Regelung analog zu öffentlichen Veranstaltungen zur Anwendung.

Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen entfällt für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.


Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

  • Einhalten des Mindestabstands
  • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)


Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden, von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen

  • 3G
  • Infektionsschutzkonzept
  • Einhalten des Mindestabstands
  • Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)


Erläuterungen


Aktuelle Angaben zur Infektionslage im Landkreis Sonneberg finden Sie unter www.tmasgff.de/infektionslage. Hier wird auch die tägliche Einordnung des Landkreises Sonneberg in das 2-Stufen-System des Freistaates Thüringen veröffentlicht. Eine Übersicht über die Maßnahmen in der Basisstufe sowie die verschärften Regelungen in der Infektionsstufe finden Sie hier.

3G bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen beschränkt wird.
2G bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt wird.
2G-Plus bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen, die zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen können, beschränkt wird.

Der negative Testnachweis kann mittels

  • eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden)
  • eines Selbsttests (unter Aufsicht und vor Ort)
  • eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder
  • eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden)

erfolgen.

Ausnahmen:

  • Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
  • Für symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
  • Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis.

Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt für die folgenden Personen die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses:

  • Geboosterte
  •  „frisch“ Geimpfte (Zeitpunkt der Grundimmunisierung liegt höchstens drei Monate zurück)
  •  „frisch“ Genesene (bis zu 90 Tage nach positivem Befund, gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV)
  • Genesene mit mindestens einer Impfung vor oder nach der Infektion (ohne zeitliche Befristung


Aktive Prüf- und Durchsetzungspflicht der verantwortlichen Personen

Verantwortliche Personen in Bereichen mit Zugangsbeschränkung haben die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung oder der negativen Test-Nachweise von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. Auch Beschäftigten oder sonstig tätigen oder beauftragten Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und die keinen Impfnachweis, keinen Nachweis der Genesung oder keinen negativen Test-Nachweis vorlegen, ist der Zugang ebenfalls zu verweigern. Hierzu können jeweils von der verantwortlichen Person entsprechende personenbezogene Daten eingesehen und verarbeitet werden.


Anzeige von nicht-öffentlichen Veranstaltungen

Nichtöffentliche bzw. private Veranstaltungen (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind dem örtlichen Gesundheitsamt gegebenenfalls unter Beachtung der oben genannten Vorgaben mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter/die verantwortliche Person anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht.

Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen

Öffentlichen Veranstaltungen sind dem örtlichen Gesundheitsamt unter Beachtung der oben genannten Vorgaben ebenfalls mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter/ die verantwortliche Person anzuzeigen. Jeder Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung muss ein Infektionsschutzkonzept der Anzeige beifügen, welches den Anforderungen von § 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genügt.

Dokumente

Die Anzeige soll, wenn möglich per E-Mail an gesundheitsamt@lkson.de und unter Nutzung des oben genannten Formulars (inkl. Ablaufplan und Infektionsschutzkonzept bei öffentlichen Veranstaltungen) an die Behörde erfolgen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 03675 / 871-247 oder unter der oben genannten E-Mail-Adresse gern zur Verfügung.