Hinweise zur Durchführung von nicht-öffentlichen bzw. privaten Feierlichkeiten……

Veranstaltungen

Hier finden Sie Hinweise zur Durchführung von nicht-öffentlichen bzw. privaten Feierlichkeiten sowie von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen unter Beachtung der Vorschriften zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.

Diesbezügliche Rechtsgrundlagen sind in der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 wie folgt festgelegt:

Nicht-öffentliche/private Veranstaltungen

  • AHA + L beachten
  • Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen

In geschlossenen Räumen:

  • 2G ab 15 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de)
  • Max. 50 Personen
  • Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen

Unter freiem Himmel:

  • 2G ab 20 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de)
  • Max. 100 Personen


Öffentliche Veranstaltungen inkl. kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen

In geschlossenen Räumen:

  • 2G
  • Bei mehr als 50 Personen: 2G-Plus (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen)
  • Kapazitätsbegrenzung: 50 Prozent
  • Max. 500 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
  • Kontaktpersonennachverfolgung

Unter freiem Himmel:

  • 2G
  • Kapazitätsbegrenzung: 75 Prozent
  • Max. 1.000 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage vorher an gesundheitsamt@lkson.de – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)

Volksfeste und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Messen und Kongresse sind untersagt.

Achtung! Auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 11/2021 gelten in Erweiterung der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung im Landkreis Sonneberg vom 14. bis 20. Dezember 2021 folgende zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen:

Verschärfte Personenobergrenzen für Veranstaltungen

öffentliche Veranstaltungen

In geschlossenen Räumen
Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen in geschlossen Räumen beträgt die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 30 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen. Darüber hinaus gilt für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung.
Zutritt haben nur vollständig geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich aktuell negativ getestet sind. Auch müssen Besucher zwingend eine FFP2-Maske tragen.

Außerhalb geschlossener Räume
Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume beträgt die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen.

nichtöffentliche / private Veranstaltungen 

In geschlossenen Räumen
Für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen liegt die Personenobergrenze bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen.

Außerhalb geschlossener Räume
Für nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume liegt die Personenobergrenze bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen

Erweiterte 2G-Plus-Zugangsbeschränkung
Für folgende Bereiche in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, wonach Zutritt nur vollständig geimpfte oder genesene Personen haben, die zusätzlich aktuell negativ getestet sind:

  • in Gaststätten
  • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen)
  • bei Reisebusveranstaltungen
  • bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken
  • bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen

In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung auch für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen.

Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer untersagt.

Anzeige von nichtöffentlichen Veranstaltungen

Nichtöffentliche bzw. private Veranstaltungen (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind dem örtlichen Gesundheitsamt unter Beachtung der oben genannten Vorgaben mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter/die verantwortliche Person anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht.

Beantragung bzw. Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen

Öffentlichen Veranstaltungen sind dem örtlichen Gesundheitsamt unter Beachtung der oben genannten Vorgaben ebenfalls mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter/ die verantwortliche Person anzuzeigen. Jeder Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung muss einen Ablaufplan und ein Infektionsschutzkonzept der Anzeige beifügen, welches den Anforderungen von § 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genügt.

Dokumente

Die Anzeige bzw. Beantragung soll, wenn möglich per E-Mail an gesundheitsamt@lkson.de und unter Nutzung des oben genannten Formulars (inkl. Ablaufplan und Infektionsschutzkonzept bei öffentlichen Veranstaltungen) an die Behörde erfolgen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 03675 / 871-247 oder unter der oben genannten E-Mail-Adresse gern zur Verfügung. 

Erläuterungen

3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein, mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

2G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen.

2G-Plus ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren).

Ausnahmen:

  • Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
  • Für Symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
  • Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest).

 

Aktive Prüf- und Durchsetzungspflicht der verantwortlichen Personen

Verantwortliche Personen in Bereichen mit Zugangsbeschränkung haben die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung oder der negativen Test-Nachweise von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. Auch Beschäftigten oder sonstig tätigen oder beauftragten Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und die keinen Impfnachweis, keinen Nachweis der Genesung oder keinen negativen Test-Nachweis vorlegen, ist der Zugang ebenfalls zu verweigern. Hierzu können jeweils von der verantwortlichen Person entsprechende personenbezogene Daten eingesehen und verarbeitet werden.