Orientierungshilfe im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Situation

Orientierungshilfe

Regelungen für positiv auf das Coronavirus getestete Menschen, Kontaktpersonen und Menschen, bei denen der Verdacht einer Erkrankung an COVID-19 besteht

In § 9 der Thüringer Corona-Verordnung (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung) wurden in Bezug auf COVID-19 Regelungen zur Absonderungspflicht für Ansteckungsverdächtige und Krankheitsverdächtige sowie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  infizierte Menschen getroffen. Des Weiteren gibt es umfangreiche Handlungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) dazu.

Da diese offiziellen Regelungen und fachlichen Vorgaben sehr komplex und detailliert sind, möchten wir hiermit eine grobe Orientierungshilfe für betroffene Bürgerinnen und Bürger geben.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine vereinfachte Darstellung handelt. Das zuständige Gesundheitsamt kann beim Anordnen von Maßnahmen, gerade im Hinblick auf örtliche Besonderheiten der Infektionslage, bei seinen Entscheidungen von diesen Standard-Regeln abweichen.

Fall 1: Sie hatten Kontakt zu einer Person die positiv auf COVID-19 getestet wurde?

Dies betrifft Menschen, die mit einer durch die PCR-Methode positiv getesteten Person bis zu zwei Tage vor deren Symptombeginn oder, wenn die positiv getestete Person keine Symptome hat, bis zu zwei Tage vor der Durchführung der betreffenden Testung, einen engen Kontakt hatten. Wenn dies im jeweiligen Fall geboten erscheint, kann das Gesundheitsamt aber auch bereits bei positiven Antigentests (sogenannte Schnelltests) so verfahren, wie nachfolgend dargestellt.

Ob Sie aufgrund des Kontakts in Quarantäne müssen hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie eng war der Kontakt zu der infizierten Person? Haben Sie und / oder die infizierte Person während des Kontakts einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) getragen? Sind Sie vollständig geimpft bzw. genesen?

Die Entscheidung darüber, ob Sie in häusliche Quarantäne müssen, erfolgt auf Grundlage der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Um Ihren persönlichen Fall bewerten zu können, benötigt das Gesundheitsamt weitere Informationen von Ihnen.

Bitte füllen Sie daher das Formular „Erklärung Kontaktperson“ aus und senden Sie es per E-Mail an die Adresse: monitoring@lkson.de dem Gesundheitsamt zu.

Das Gesundheitsamt wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wenn das Gesundheitsamt daraufhin eine Quarantäne anordnet, haben Sie – vorausgesetzt Sie haben keine Symptome, die auf eine Corona-Infektion hindeuten – folgende Optionen:

  • Häusliche Quarantäne für zehn Tage ohne abschließenden Test
  • Häusliche Quarantäne für fünf Tage mit abschließendem negativem PCR-Test (Probenentnahme frühestens am 5. Tag der Quarantäne).
  • Häusliche Quarantäne für sieben Tage mit abschließendem negativem Antigen-schnelltest (Probenentnahme frühestens am 7. Tag der Quarantäne).

Der Quarantänezeitraum beginnt dabei jeweils am Tag nach dem letzten Kontakt zu der positiv getesteten Person. Bei Haushaltmitgliedern der positiv getesteten Person erfolgt diesbezüglich durch das Gesundheitsamt eine Beurteilung des Einzelfalls.

Wenn Sie entsprechende Symptome bei sich wahrnehmen (wie z. B. Halsschmerzen, Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Fieber, Kopfschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Geruchsverlust, Geschmacksverlust, Atembeschwerden) nehmen Sie bitte sofort mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf.

Personen mit Symptomen können die Dauer der Quarantäne nicht verkürzen. Die Entscheidung über die Dauer der Quarantäne trifft dann das Gesundheitsamt.

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen oder genesene Personen (PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion, die nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 6 Monate zurück liegt) sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen. Für vollständig geimpfte Personen gilt diese Ausnahme von der Quarantäne für die aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe.

Entwickeln Sie als vollständig geimpfte oder genesene Kontaktperson Symptome, so müssen Sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und umgehend das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Eine PCR-Testung ist zeitnah zu veranlassen.

Fall 2: Sie selbst wurden positiv auf das Coronavirus getestet?

Wenn Sie mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, muss diese Testung umgehend mittels einer PCR-Untersuchung bestätigt werden.

Ab dem Zeitpunkt eines positiven Antigenschnelltests sind Sie verpflichtet, sich in häusliche Isolation zu begeben und alle physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Diese Pflicht zur häuslichen Isolation endet, wenn die zur Bestätigung des positiven Antigenschnelltests durchzuführende PCR-Untersuchung negativ ausfällt.

PCR-Tests werden von niedergelassenen Ärzten aber auch in Testzentren durchführt.

Wird das Coronavirus bei Ihnen durch einen PCR-Test nachgewiesen, müssen Sie für mindestens vierzehn Tage (ab Symptombeginn oder bei Symptomfreiheit seit dem Tag der Testung) in häuslicher Isolation bleiben. Sie dürfen die Isolation erst verlassen, nachdem Sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und eine Testung, die frühestens 3 Tage vor dem Ende der Isolation erfolgt ist, negativ war. Dieses Testergebnis muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Bei asymptomatischen Personen nach vollständiger Impfung mit einem positiven SARS-CoV-2-PCR-Ergebnis kann die Dauer Isolation ggf. verkürzt werden. Die Entscheidung über die Dauer der Isolation trifft das Gesundheitsamt.

Fall 3: Bei Ihnen liegt der Verdacht auf Erkrankung an COVID-19 vor?

Dies trifft zu, wenn Sie erkennbare Symptome zeigen, die auf eine solche Erkrankung hindeuten können (insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten) und ein Arzt oder das Gesundheitsamt einen PCR-Test bei Ihnen durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.

In diesem Fall sind Sie ebenso verpflichtet, sich in häusliche Isolation zu begeben und alle physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Diese Pflicht zur häuslichen Isolation endet, wenn die zur Überprüfung des Krankheitsverdachts durchgeführte PCR-Untersuchung negativ ausfällt.

Allgemeine Hinweise für die Quarantäne/Isolation

  • Halten Sie zu anderen Haushaltmitgliedern immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern ein.
  • Empfangen Sie keinen Besuch.
  • Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut zu lüftenden Raum sicher.
  • Die gemeinsame Nutzung von Räumen ist zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen und sollte dann zeitlich getrennt und erst nach gründlicher Lüftung erfolgen.
  • Wenn die Kontaktperson ein kleines Kind ist: Organisieren Sie die Betreuung in der Familie nach Möglichkeit so, dass nur eine erwachsene Person engen Kontakt hat.
  • Achten Sie auf gute Händehygiene und auf die Einhaltung der Husten- und Niesetikette.