Erweiterte Pflichten zur häuslichen Quarantäne

anbei finden Sie eine Mitteilung des Landkreises Sonneberg, welche auch auf unserer Seite veröffentlicht wird

Erweiterte Pflichten zur häuslichen Quarantäne

In der Thüringer Sondereindämmungsverordnung wurden die verpflichtenden Kriterien zur Absonderung von Verdachtspersonen deutlich erweitert.

Gemäß der bisher geltenden Bestimmungen müssen sich Personen in häusliche Quarantäne begeben, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert haben, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten oder die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik einreisen. Auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 6 des Landkreises Sonneberg sind im Kreisgebiet darüber hinaus auch krankheitsverdächtige Personen mit typischen Symptomen bereits ab ihrer Testung und mindestens bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses zur häuslichen Quarantäne verpflichtet.

Diese weitreichenden Pflichten zur Isolation von Verdachtspersonen bzw. von Infizierten wurden nun im Rahmen der Thüringer Sondereindämmungsverordnung nochmals erweitert.

So sind nun thüringenweit – ergänzend zu den bestehenden Regelungen – auch Personen zur häuslichen Absonderung verpflichtet, wenn sie erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung haben und ein Arzt, eine befugte Stelle oder das Gesundheitsamt einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat. Die Isolation gilt mindestens bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung. Bei einem Ansteckungsnachweis im Sinne eines positiven Testergebnisses bleibt die Absonderungsverpflichtung bestehen.

Weiterhin müssen sich auch Personen, die keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung haben, sofort häuslich isolieren, wenn sie Kenntnis von einem positiven Ergebnis einer PCR-Testung bei sich erhalten haben.

Ergänzend gelten auch solche Personen als ansteckungsverdächtig, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus anzeigt. Diese Personen sind nun ebenfalls verpflichtet, sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

 Melde- und Absonderungspflicht greift auch bereits bei Antigenschnelltest

Positive Ergebnisse einer Antigenschnelltestung sind dem Gesundheitsamt umgehend schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Zu melden sind positive Ergebnisse von Antigenschnelltests von der Person, die den Test durchgeführt hat oder von einer von ihr beauftragten Person.

Die Person, die den Test durchgeführt hat, muss die positiv getestete Person auf ihre Verpflichtung zur Absonderung hinweisen. Die Durchführung der Belehrung zu den Absonderungspflichten muss durch die den Test durchführende Person schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Bestehen bei einer positiv getesteten Person zu diesem Zeitpunkt bereits einschlägige Anzeichen einer Covid-19-Erkrankung – insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten –  oder treten solche Symptome bei zunächst asymptomatischen Personen in ihrer häuslichen Quarantäne auf, müssen diese Personen dies dem zuständigen Gesundheitsamt umgehend mitteilen.

Das Gesundheitsamt entscheidet unverzüglich über die Dauer der Absonderung, sofern das Amt Kenntnis über ein positives Ergebnis einer Antigenschnelltestung oder PCR-Testung erlangt oder eine weitere PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat. Das Gesundheitsamt teilt dies der betroffenen Person durch einen schriftlichen Bescheid mit und falls möglich vorab fernmündlich oder elektronisch.

Die Pflicht zur Absonderung muss zwingend eingehalten werden, um weitere Infektionsketten zu vermeiden. Eine kurzzeitige Unterbrechung der Quarantäne ist daher nur zur Durchführung einer PCR-Testung (Hin- und Rückweg), für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder aber für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung gestattet. Hierbei gilt, dass die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung und über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus vorher unterrichtet hat.

Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn eine absonderungspflichtige Person, deren positiver Antigenschnelltest sich nicht bestätigt, das negative Testergebnis einer PCR-Testung dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich vorgelegt oder elektronisch mitgeteilt hat oder die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird. Ist dies nicht der Fall, endet die häusliche Quarantäne in der Regel spätestens nach Ablauf von 14 Tagen Absonderungspflicht.