Neue Sonderverordnung regelt strengere Maßnahmen bis 10. Januar 2021

Neue Sonderverordnung regelt strengere Maßnahmen bis 10. Januar 2021

Die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln ist in Kraft getreten. Sie gilt bis 10. Januar 2021.

Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir sehen mit großer Sorge, dass die Infektionszahlen in ganz Thüringen immer weiter ansteigen. In den Krankenhäusern und in den Pflegeheimen erreichen wir die Grenzen unserer Möglichkeiten. Dringend benötigtes Personal fehlt, freie Kapazitäten neigen sich dem Ende zu. Wir müssen daher deutlich stärker gegensteuern und schnell handeln. Wir wissen, welche Entbehrungen die Menschen in den letzten Wochen bereits auf sich genommen haben. Trotz der großen Anstrengungen, die wir alle gemeinsam auf uns nehmen, konnten wir noch keinen Rückgang der Infektionszahlen erreichen. Dieses Ziel müssen wir aber schaffen und dafür brauchen wir einen neuen großen Kraftakt. Bereits jetzt hat es jeder und jede Einzelne selbst in der Hand, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern: Reduzieren Sie alle unnötigen Kontakte. Wir alle können auf diese Weise den Verlauf dieser Pandemie in die richtige Richtung beeinflussen.“

Folgende zusätzliche Maßnahmen gelten bis einschließlich 10. Januar 2021:

Ab dem 15. Dezember 2020:

Verlängerung der Kontaktbeschränkungen

Private Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren.

Insgesamt dürfen sich maximal fünf Personen treffen.

Kinder einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt.

Schließung von Einrichtungen und Freizeitangeboten

Untersagt sind organisierter Sportbetrieb und Individualsport in geschlossenen Räumen (außer Profisport und Kaderathleten).

Jegliche Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen werden geschlossen.

Neue Regelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner darf höchstens eine fest zu registrierende Besuchsperson pro Tag empfangen.

Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einer FFP2- Maske betreten.

Alle Beschäftigten der Einrichtungen sind verpflichtet, sich regelmäßig testen lassen.

Tagespflegeeinrichtungen werden geschlossen.

Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit

Ab dem 16. Dezember 2020:

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne triftigen Grund untersagt.

Für Landkreise, die mindestens an fünf Tagen den Wert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner unterschreiten, können lokal abweichende Regelungen getroffen werden.

Für die Weihnachtstage und Silvester gibt es Ausnahmen.

Schließung des Einzelhandels und von Dienstleistungen

Mit Ablauf des 15. Dezember werden Einzelhandelsgeschäfte (ausgenommen Geschäfte für den täglichen Bedarf) und körpernahe Dienstleistungen, beispielsweise Friseurgeschäfte, Nagelstudios oder Kosmetiksalons, geschlossen.

Schließung von Schulen

Alle Schüler wechseln vom 16. Dezember bis zum 22. Dezember 2020 und vom 4. Januar bis zum 8. Januar 2021 ins häusliche Lernen.

Für Abschlussklassen können unaufschiebbare Klassenarbeiten und Klausuren stattfinden.

Eine Notbetreuung bleibt möglich.

Schließung von Kindergärten

Kindergärten werden vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Der Betreuungsanspruch ist ausgesetzt.

Jede Familie wird gebeten, eine Betreuung zu Hause zu ermöglichen.

Notbetreuung in Kindergärten bleibt möglich.

Sonderregelungen für Weihnachten und Silvester:

Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 darf man sich als Haushalt mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis treffen (Kinder einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt).

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist bundesweit verboten.

Das Abrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum, zum Beispiel Innenstädte, Plätze, Parkplätze etc., ist verboten.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember 2020 ab 22.00 Uhr bis zum 1. Januar 2021 um 3.00 Uhr.

Der vollständige Verordnungstext ist hier veröffentlicht:

https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

Weitere Informationen zu den geltenden Landesverordnungen finden Sie hier:

https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage