Landkreis Sonneberg passt Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 an
Änderung der Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 greift ab 13. Dezember 2020
Das Landratsamt Sonneberg passt auf Grundlage einer Änderungsverfügung mit Wirkung zum 13. Dezember 2020 einige Bestimmungen der erst kürzlich erlassenen Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 an.
Die wichtigste Neuregelung betrifft die Kontaktbeschränkungen. Anstatt nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts bzw. mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, darf man sich nunmehr auch mit einer Person eines anderen Haushalts im öffentlichen Raum aufhalten. Diese Ausnahme galt bis dato nur für Kinder unter 14 Jahren. Auch für die Teilnahme an Beerdigungen gibt es im Rahmen der Änderung der Allgemeinverfügung eine Lockerung. Sollte der oder die Verstorbene keinen Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandten ersten Grades haben, dürfen stattdessen Verwandte zweiten Grades an der Beerdigung teilnehmen, zum Beispiel Geschwister.
Eine Erweiterung der Bestimmungen der Allgemeinverfügung gibt es hingegen beim Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Bereich, welches auf Verkehrsflächen vor Tankstellen ausgedehnt wird.
Die Änderungsverfügung zur Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 sowie eine Lesefassung der geänderten Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 finden Sie auch unter www.kreis-sonneberg.de > Derzeit geltende Verordnungen und Allgemeinverfügungen.
Angemerkt sei, dass in den Allgemeinverfügungen der Landkreise nur solche Aspekte geregelt werden dürfen, die nicht bereits durch das Land geregelt wurden. So ergänzt die Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 die bereits geltenden Eindämmungsmaßnahmen der Thüringer Landesverordnungen.
Insofern gilt weiterhin der Grundsatz, dass jede Person angehalten ist, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen greifen zudem – auch im Hinblick auf die Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 – die in der Landesverordnung festgelegten Ausnahmen. So gilt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum zum Beispiel nicht für berufliche und amtliche Tätigkeiten, für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Durchführung von Versammlungen und Gottesdiensten.
Die geänderte Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 ist vom 13. Dezember bis einschließlich 20. Dezember 2020 wirksam.