Landkreis Sonneberg ordnet für alle Schulen im Kreis häusliches Lernen an
Allgemeinverfügung Nr. 15/2020 tritt ab 13. Dezember 2020 in Kraft
Das Infektionsgeschehen im Landkreis Sonneberg bleibt hoch dynamisch. So liegt die Inzidenz – sprich die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – seit dem 25. November konstant über 300.
Eine Besonderheit der hiesigen Pandemieentwicklung der so genannten „zweiten Welle“ seit Oktober ist die Tatsache, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche im Vergleich zur Bevölkerungsstruktur einen signifikant höheren Anteil der Infizierten abbilden. Auch gibt es derzeit an gut einem Dutzend Schulen zahlreiche Indexfälle, die wiederum diffus und flächendeckend in die Bevölkerung des Landkreises ausstrahlen und damit außerordentlich zur Verbreitung der Pandemie in der Region beitragen.
In Reaktion auf die lokale Lagespezifik ordnet das Landratsamt Sonneberg innerhalb der Verpflichtung zum Ergreifen verschärfter Eindämmungsmaßnahmen für alle Schulen im Kreisgebiet das häusliche Lernen an. Im Ergebnis arbeiten die Schulen beginnend ab dem 14. Dezember 2020 bis zum Beginn der Weihnachtsferien flächendeckend im Distanzunterricht. Rechtlich umgesetzt wird die Maßnahme über die Allgemeinverfügung Nr. 15/2020. Auch das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Infektionszahlen im Landkreis zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 findet bei Bedarf eine Notbetreuung statt.
Hinweise zur Entschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung auf Antrag eine Entschädigung möglich. Dies gilt für die Betreuung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Der Anspruch steht grundsätzlich Arbeitnehmern zu, die wegen der Schulschließung bzw. eines Betretungsverbots im Zuge der Corona-Krise und der dadurch notwendig gewordenen Kinderbetreuung nicht arbeiten können. In aller Regel stellen den Antrag die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, da sie in Vorleistung gehen. Auch Selbstständige sind antragsberechtigt. Anträge sind direkt an das zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen. Die notwendigen Antragsformulare sowie ausführliche Fragen-Antwort-Kataloge finden Sie auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes. Zudem erteilt die Weimarer Landesbehörde an einem Servicetelefon unter 0361 / 57 332 1469 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr) zudem allgemeine Auskünfte zum Entschädigungsverfahren.