Landkreis erlässt zusätzliche Allgemeinverfügung aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens

Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 tritt ab 9. Dezember 2020 in Kraft

 

Sonneberg, 7. Dezember 2020 – Das Infektionsgeschehen im Landkreis Sonneberg bleibt hoch dynamisch. So liegt die Inzidenz – sprich die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – seit dem 21. November konstant über 200 und seit dem 25. November gar durchweg über 300. Aufgrund der verschärften Lage ist das Landratsamt Sonneberg gemäß der Bestimmungen der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung verpflichtet, nochmals erweiterte Schutzmaßnahmen zu erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat daher die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 auf den Weg gebracht, deren Regelungen die Infektionsschutzbestimmungen im Kreisgebiet abermals erweitern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Infektionszahlen zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 9. Dezember in Kraft und gilt befristet zunächst bis einschließlich 20. Dezember 2020. Inhaltlich folgt sie den Leitlinien des Erlasses des Thüringer Gesundheitsministeriums über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen für Stufe 5 (Inzidenz über 200). Abweichend bzw. ergänzend zu den Thüringer Landesverordnungen gelten im Landkreis Sonneberg folgende Bestimmungen:

 

Im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt ist bzw. mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Einzige Ausnahme sind Kinder unter 14 Jahren, die sich mit einer Person aus einem anderen Haushalt im öffentlichen Raum aufhalten dürfen. An Beerdigungen dürfen nur der Ehegatte bzw. der Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Bei standesamtlichen Trauungen dürfen nur die Eheschließenden, der Standesbeamte, die Trauzeugen und die Kinder der Eheschließenden bzw. zum Haushalt der Eheschließenden zugehörige Personen teilnehmen.

 

Untersagung von Veranstaltungen und Angeboten

Über das grundsätzliche Veranstaltungsverbot hinaus sind auch Spezialmärkte, Messen und Ausstellungen untersagt. Hiervon ausgenommen sind Wochenmärkte. Zusätzlich sind sämtliche Angebote und Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, untersagt. Hierzu zählen:

  • Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume,
  • Museen und Stadtführungen,
  • Sporthallen, ausgenommen für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
  • Sport- und Spielplätze,
  • Bibliotheken,
  • zoologische und botanische Gärten auch im Außenbereich sowie Tierparks,
  • Volkhochschulen, Musikschulen, Fort- und Weiterbildungsstätten,
  • Schwimm- Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, auch für den Schwimmunterricht, Trainings- und Wettkampfbetrieb,
  • Jugendhäuser und Jugendclubs,
  • Clubs, Bars, Diskotheken,
  • Eishallen,
  • Ballettschulen und ähnliches,
  • Ausbildung in Gruppen auf Reiterhöfen und
  • Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe.

Auch der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt weiter untersagt. Zudem sind Angebote der Jugendarbeit geschlossen.

 

Besuchsverbote in Kliniken und Reha-Einrichtungen

Besuche in Krankenhäusern sowie in vergleichbaren Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind untersagt. Ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize. In stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe ist höchstens ein zu registrierender Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal bis zu zwei Stunden zulässig.

 

Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol im öffentlichen Bereich

Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke sind ganztägig außerhalb von Läden und Geschäften im öffentlichen Bereich untersagt. Dies gilt insbesondere in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, auf Parkdecks, in Parkgaragen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

 

Geltung weiterer Vorschriften

Die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 erweitert die Bestimmungen der Thüringer Landesverordnungen, die parallel weiter gelten. Zuwiderhandlungen gegen die  Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie tritt am 9. Dezember in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 20. Dezember 2020 wirksam. Die Allgemeinverfügungen des Landkreises Sonneberg Nr. 11/2020 und 13/2020 treten mit Wirkung der neuen Allgemeinverfügung außer Kraft. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.