Landkreis Sonneberg in Corona-Stufe rot: Pflicht zu nochmals erweiterten Hygieneschutzbestimmungen

Im Landkreis Sonneberg hat die Inzidenz – sprich die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – nunmehr auch den Schwellenwert von 50 überstiegen. In Folge befindet sich der Kreis in der Corona-Warnstufe „rot“. Entsprechend der Vorgaben der Thüringer Landesverordnung ist das Landratsamt Sonneberg verpflichtet, umgehend nochmals erweiterte Schutzmaßnahmen zu erlassen.

Der Landkreis Sonneberg hat daher die Allgemeinverfügung Nr. 10-2020 auf den Weg gebracht, deren Regelungen die Infektionsschutzbestimmungen des Freistaates Thüringen im Kreisgebiet abermals erweitern.

 

Gemäß der Leitlinien der Thüringer Corona-Strategie für die Stufe „rot“ setzt der Landkreis bei seinen zusätzlichen Maßnahmen vor allem auf eine noch strengere Teilnehmerbeschränkung bei Veranstaltungen sowie auf eine nochmalige Ausweitung der Maskenpflicht. Abweichend bzw. ergänzend zur geltenden Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung gelten im Landkreis Sonneberg folgende Bestimmungen:

 

Teilnehmerbeschränkung bei Veranstaltungen

Nicht öffentliche Veranstaltungen und private oder familiäre Feiern und Vergnügungen mit mehr als 10 Teilnehmern untersagt. Die Teilnehmer dürfen nur aus Mitgliedern höchstens zweier Haushalte bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Veranstaltungen unter freiem Himmel, in einem privaten Raum oder in einem sonstigen Raum durchgeführt werden.

 

An öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. An öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen.

 

Die allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln der Thüringer Grundverordnung bleiben hiervon jeweils unberührt. Ausgenommen von den Verboten sind unter anderem Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes oder auch berufliche und betriebliche Veranstaltungen unter Wahrung des Hygieneschutzes.

 

Erweiterte Maskenpflicht

Über die Bestimmungen der Thüringer Grundverordnung hinaus wird durch die Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nochmals erweitert. Sie gilt im öffentlichen Raum überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sofern es sich hier nicht um Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts handelt.

 

Dies gilt für alle öffentlichen Gebäude sowie für Räume in Gebäuden mit Publikumsverkehr. Eingeschlossen sind öffentlich zugängliche Bereiche von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, in denen Kunden und Personal mit Ausnahme der am Tisch sitzenden Gäste Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Auch beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Die Maskenpflicht gilt insbesondere auch in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen wie Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, in medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen.

 

Auch beim Betreten und dem Aufenthalt in Sportstätten muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern man gerade nicht aktiv Sport ausübt.

 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung des Weiteren auch für Beschäftigte in Geschäften, dem öffentlichen Personennahverkehr und öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern sie sich nicht in einem mit einer Abschirmung abgesicherten Bereich befinden.

 

In Erweiterung der Allgemeinverfügung Nr. 9 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zusätzlich unter freiem Himmel auf allen Wochenmärkten und sonstigen Märkten im Landkreis Sonneberg, beim Betreten und Aufenthalt auf Verkehrsflächen vor Einkaufsmärkten und Tankstellen sowie beim Betreten und Aufenthalt von Haltestellenbereichen nunmehr Pflicht.

 

Die Mund-Nasen-Bedeckung muss zudem dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung nicht.

 

Geltungsbereich

Neben der Allgemeinverfügung gelten die Bestimmungen der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Oktober 2020 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam bis einschließlich 30.11.2020. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sonneberg Nr. 9/2020 tritt am Tag nach der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft. Die Allgemeinverfügung Nr. 10/2020 wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.