Lesefassung zum Stand 04.05.2020 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

  • § 1 Grundsätzliche Pflichten
  • § 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum
  • § 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
  • § 4 Einhaltung von Hygienevorschriften
  • § 4a Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • § 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
  • § 6 Öffnung von Geschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
  • § 7 Schließung von Gastronomiebetrieben
  • § 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung
  • § 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
  • § 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten
  • § 11 Regelungen für Kontaktpersonen
  • § 12 (aufgehoben)
  • § 13 Unterstützung durch die Polizei
  • § 14 Ordnungswidrigkeiten
  • § 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich
  • § 16 Einschränkung von Grundrechten
  • § 17 Gleichstellungsbestimmung

 

§ 1

Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2

Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstensmit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen.

§ 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand in diesen Fällen eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.

§ 3

Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte

(1) Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen nach Anzeige zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3b) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3c) Die Absätze 3a und 3b gelten auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist. Eine Anzeige ist unter Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzepts abweichend von Satz 1 erforderlich, wenn die Obergrenze der Personenzahl in geschlossenen Räumen überschritten wird.

(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträgerneben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.

Die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.

 

§ 4

Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.

 

§ 4a

Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(2) In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(5) Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu Schutzmasken berücksichtigt werden.

(6) Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den §§ 1 Satz 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.

(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

 

§ 5

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich der Absätze 1a, 3 und 4 die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:

  1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
  2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
  3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen; ausgenommen sind die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sowie das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
  4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristeninformationen,
  5. Spielhallen und Spielbanken,
  6. Tanzlustbarkeiten,
  7. Ausstellungen, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
  11. Mehrgenerationenhäuser,
  12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
  13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
  14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
  15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,
  16. Frauenzentren.

(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen:

1.     zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,
1a.   Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,
1b.   für den Individualunterricht und den Unterricht in Kleinstgruppen Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie Nachhilfeschulen und ähnliche Nachhilfeeinrichtungen jeweils in Anlehnung an die Hygienevorgaben der Fachverbände,
1c.   für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand nach § 1 Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken; zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel mit Ausnahme der Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt,
1d.   ab dem 7. Mai 2020 Sportanlagen und -einrichtungen, soweit diese
a) für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an den Spezialgymnasien für Sport sowie zum Erwerb des  Realschulabschlusses oder
b) für die Durchführung der Eignungsprüfung zur Aufnahme in ein Spezialgymnasium für Sport erforderlich sind.
2.     Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien,
3.     Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,
3a.   Volkshochschulen und anerkannte freie Träger der Erwachsenenbildung für die Fortsetzung der Grundbildungskurse, der Integrationskurse Start Deutsch und Start Bildung sowie der Kurse Deutsch als Fremdsprachen-Qualifizierung (DaZ-Quali) für die Lehrer an den Thüringer Schulen; die überbetriebliche Ausbildung für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen kann ebenfalls fortgesetzt werden; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,
3b.    sonstige Bildungseinrichtungen, soweit auf den diesjährigen Erwerb eines externen Hauptschulabschlusses vorbereitet wird; § 8 Abs. 1f gilt entsprechend,
4.     Beratungsstellen.

§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.

(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

(4) Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.

 

§ 6

Öffnung von Geschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1) Geschäfte des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, und der Fernabsatzhandel können für den Publikumsverkehr öffnen.

(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, Tattoo- und Piercingstudios sowie ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
  6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

Ab dem 4. Mai 2020

  1. können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und für die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2 und A geöffnet und betrieben werden,
  2. ist abweichend von Satz 2 Nr. 3 die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften zulässig und
  3. ist abweichend von Satz 2 Nr. 4 die Öffnung und der Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios zulässig.

Betriebe nach Satz 3 müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3, insbesondere durch die Erstellung und Einhaltung der Schutzkonzepte nach § 3 Abs. 5 Satz 2, sicherstellen.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien, Apotheken, die Fußpflege und den Betrieb von sonstigen ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Physio- und Ergotherapien. Gruppenangebote, insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, sind zulässig, sofern nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.

(4) Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn

  1. die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
  2. die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
  3. der Betrieb insgesamt zulässig ist.

Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.

(5) Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 beachten und einhalten. Dies wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

§ 7

Schließung von Gastronomiebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.

(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden. Gleiches gilt bei Versorgungseinrichtungen des Studierendenwerks auch für Studierende, deren Versorgung in Vorbereitung oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme einer Hochschulabschlussprüfung erforderlich ist.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.

(4) Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen.

 

§ 8

Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung

(1) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Halbsatz 2 Nr. 1 sowie 3 bis 5 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 27. April 2020 geöffnet werden

  1. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,
  2. für Schüler, die Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie
  3. für Schüler, die die schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ablegen.

Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Satz 3 verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020

  1. Abschlussklassen besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,
  2. an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie
  3. Abschlussklassen besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-, Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer Schulgesetzes durchgeführt wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 7. Mai 2020 geöffnet werden

  1. für alle Schüler, die einer besonderen Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Anschlussfähigkeit durch die jeweilige Schule bedürfen, sowie
  2. für Schüler, die für die Aufnahme an ein Spezialgymnasium oder an ein Gymnasium mit einer Spezialklasse sowie in die Einführungsphase des Kollegs an einer Eignungsprüfung teilnehmen müssen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 11. Mai 2020 durch den jeweiligen Schulleiter in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger schrittweise geöffnet werden. Bei der Öffnung nach Satz 1 sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die sich im Schuljahr 2019/2020

  1. in den Klassenstufen 3 und 4,
  2. in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule,
  3. in der Klassenstufe 9, soweit diese nicht schon nach Absatz 1a Nr. 1 erfasst sind, sowie
  4. in der Klassenstufe 11 oder 12 der gymnasialen Oberstufe

befinden.

(1d) Zum Zweck der Anreise der Schüler nach den Absätzen 1b und 1c können die Internate und Wohnheime bereits am Vortag des festgesetzten Öffnungstermins der Schule die jeweiligen Schüler aufnehmen.

(1e) Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Fortbildung, die mit Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsprüfungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befasst sind, einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime dürfen ab dem 7. Mai 2020 öffnen. In der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen im laufenden Ausbildungsjahr. In der beruflichen Fortbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, die bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen sind. Die Bildungseinrichtungen nach Satz 1 müssen die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(1f) Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 1a bis 1e verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

 

§ 9

Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.

(2) Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen; die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

(3) Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.

(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.

(5) (aufgehoben)

 

§ 10

Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten

(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.

(2) Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(3) Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  1. sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden vorbehaltlich des Satzes 3,
  2. bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,

sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt. Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Eingliederungshilfe in Gestalt von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen ist und als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur Menschen mit Behinderung in ihrer besonderen Wohnform offensteht.

(4) In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.

(5) Das Betretungsverbot nach Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien, für die medizinisch-therapeutische oder heilpädagogische Leistungen dringend erforderlich sind. Die entsprechenden Leistungen dürfen nur als Einzelfördermaßnahmen und nicht als Gruppenangebot erbracht werden.

 

§ 11

Regelungen für Kontaktpersonen

(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

  1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,
  2.  Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,
  3.  stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,
  4.  Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
  5.  Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,
  6.  Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,
  7.  Gaststätten,
  8.  Beherbergungsbetriebe,
  9.  Blutspendetermine,
  10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.

(3) Für Personen nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.

 

§ 12

(aufgehoben)

 

§ 13

Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,
2.   entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
3.   entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4.   entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4a.   entgegen § 3 Abs. 3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt,
4b.   entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt,
5.   entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,
6.   entgegen § 4 Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,
7.   entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt
7a.   entgegen § 5 Abs. 1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt,
8.   (aufgehoben)
9.   entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht zulässige Dienstleistungen erbringt oder nach § 6 Abs. 2 Satz 4 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt,
9a.   entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die zulässige Teilnehmeranzahl überschreitet,
10.   (aufgehoben)
11.   entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt, entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt,
11a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 7 erforderliche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung nicht trifft oder deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,
12.   entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt,
13.   entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt,
14.   entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannten Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt,
15.   entgegen § 7 Abs. 3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,
16.   entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
16a. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Halbsatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 IfSG nicht schließt und keine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a bis 1e vorliegt,
17.   entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,
18.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt,
19.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,
20.   entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
21.   entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht,
22.   entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,
22a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt,
23.   entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,
24.   entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
25.   (aufgehoben)
26.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung betritt,
27.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt,
28.   entgegen § 10 Abs. 3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht,
28a. entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,
28b. entgegen § 10 Abs. 4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,
29.   entgegen § 11 Abs. 1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt,
29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält oder nicht beachtet.
30.   (aufgehoben)
31.   (aufgehoben)

 

§ 15

Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich

(1) Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

 

§ 16

Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

 

§ 17

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.