Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 2. Mai 2020

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  hat heute die Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 4. Mai 2020 gewährleistet.

Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 2. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
  2. a)    Absatz 3c erhält folgende Fassung:

„(3c)  Die Absätze 3a und 3b gelten auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist. Eine Anzeige ist unter Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzepts abweichend von Satz 1 erforderlich, wenn die Obergrenze der Personenzahl in geschlossenen Räumen überschritten wird.“

  1. b)    Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.“

  1. § 4a wird wie folgt geändert:
  2. a)    In Absatz 2 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
  3. b)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.“

  1. § 5 wird wie folgt geändert:
  2. a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  3. aa)  In der Einleitung wird nach dem Wort „sind“ die Angabe „vorbehaltlich der Absätze 1a, 3 und 4“ eingefügt.
  4. bb)  In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bildungseinrichtungen“ ein Semikolon und die Worte „ausgenommen sind die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sowie das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien“ eingefügt.
  5. cc) In Nummer 4 werden die Worte „Spiel- und“ und die Angabe „soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 geregelt,“ gestrichen.
  6. b)    Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
  7. aa)  In der Einleitung wird die Angabe „ab dem 27. April 2020“ gestrichen.
  8. bb)  Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:

„1b. für den Individualunterricht und den Unterricht in Kleinstgruppen Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie Nachhilfeschulen und ähnliche Nachhilfeeinrichtungen jeweils in Anlehnung an die Hygienevorgaben der Fachverbände,

1c. für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand nach § 1 Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken; zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel mit Ausnahme der Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt,

1d.  ab dem 7. Mai 2020 Sportanlagen und -einrichtungen, soweit diese

  1. a)    für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an den Spezialgymnasien für Sport sowie zum Erwerb des Realschulabschlusses oder
  2. b)    für die Durchführung der Eignungsprüfung zur Aufnahme in ein Spezialgymnasium für Sport

erforderlich sind.“

  1. cc)  Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,“

  1. dd)  Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a. Volkshochschulen und anerkannte freie Träger der Erwachsenenbildung für die Fortsetzung der Grundbildungskurse, der Integrationskurse Start Deutsch und Start Bildung sowie der Kurse Deutsch als Fremdsprachen-Qualifizierung (DaZ-Quali) für die Lehrer an den Thüringer Schulen; die überbetriebliche Ausbildung für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen kann ebenfalls fortgesetzt werden; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend,

3b.  sonstige Bildungseinrichtungen, soweit auf den diesjährigen Erwerb eines externen Hauptschulabschlusses vorbereitet wird; § 8 Abs. 1f gilt entsprechend,“

  1. c)    In Absatz 2 wird das Wort „kurzfristige“ gestrichen.
  2. d)    In Absatz 3 werden das Komma und die Worte „sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist“ gestrichen.
  3. § 6 wird wie folgt geändert:
  4. a)    In der Überschrift werden die Worte „Schließung von Einzelhandelsgeschäften“ durch die Worte „Öffnung von Geschäften“ ersetzt.
  5. b)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Geschäfte des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, und der Fernabsatzhandel können für den Publikumsverkehr öffnen.“

  1. c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa)  In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und“ durch die Worte „Tattoo- und Piercingstudios sowie“ ersetzt.
  3. bb)  Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Ab dem 4. Mai 2020

  1. können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und für die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2 und A geöffnet und betrieben werden,
  2.    ist abweichend von Satz 2 Nr. 3 die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften zulässig und
  3. ist abweichend von Satz 2 Nr. 4 die Öffnung und der Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios zulässig.

Betriebe nach Satz 3 müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3, insbesondere durch die Erstellung und Einhaltung der Schutzkonzepte nach § 3 Abs. 5 Satz 2, sicherstellen.“

  1. d)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien, Apotheken, die Fußpflege und den Betrieb von sonstigen ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Physio- und Ergotherapien. Gruppenangebote, insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, sind zulässig, sofern nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.“

  1. e)    In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung „Absatz 1 Satz 3“ durch die Verweisung „Absatz 1“ ersetzt.
  2. f)     Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  3. aa) Dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:

„Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 beachten und einhalten. Dies wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.“

  1. bb)  In dem neuen Satz 4 wird die Verweisung „Absatzes 1 Satz 2 oder 3“ durch die Verweisung „Absatzes 1“ ersetzt.
  2.    § 8 wird wie folgt geändert:
  3. a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung“

  1. b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 33 IfSG“ durch die Verweisung „§ 33 Halbsatz 2 Nr. 1 sowie 3 bis 5 IfSG“ ersetzt.
  3. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
  4. c)    Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.
  5. d)    Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1f eingefügt:

„(1b)  Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 7. Mai 2020 geöffnet werden

  1. für alle Schüler, die einer besonderen Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Anschlussfähigkeit durch die jeweilige Schule bedürfen, sowie
  2. für Schüler, die für die Aufnahme an ein Spezialgymnasium oder an ein Gymnasium mit einer Spezialklasse sowie in die Einführungsphase des Kollegs an einer Eignungsprüfung teilnehmen müssen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 11. Mai 2020 durch den jeweiligen Schulleiter in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger schrittweise geöffnet werden. Bei der Öffnung nach Satz 1 sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die sich im Schuljahr 2019/2020

  1. in den Klassenstufen 3 und 4,
  2. in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule,
  3. in der Klassenstufe 9, soweit diese nicht schon nach Absatz 1a Nr. 1 erfasst sind, sowie
  4. in der Klassenstufe 11 oder 12 der gymnasialen Oberstufe

befinden.

(1d) Zum Zweck der Anreise der Schüler nach den Absätzen 1b und 1c können die Internate und Wohnheime bereits am Vortag des festgesetzten Öffnungstermins der Schule die jeweiligen Schüler aufnehmen.

(1e) Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Fortbildung, die mit Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsprüfungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befasst sind, einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime dürfen ab dem 7. Mai 2020 öffnen. In der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen im laufenden Ausbildungsjahr. In der beruflichen Fortbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, die bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen sind. Die Bildungseinrichtungen nach Satz 1 müssen die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.

(1f) Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 1a bis 1e verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.“

  1.    In § 9 Abs. 2 Satz 6 werden nach dem Wort „zulassen“ ein Semikolon und die Angabe „die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten“ eingefügt.
  2. § 10 wird wie folgt geändert:
  3. a)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  4. aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „befinden“ die Angabe „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.
  5. bb)  Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Eingliederungshilfe in Gestalt von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen ist und als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur Menschen mit Behinderung in ihrer besonderen Wohnform offensteht.“

  1. b)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Betretungsverbot nach Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien, für die medizinisch-therapeutische oder heilpädagogische Leistungen dringend erforderlich sind. Die entsprechenden Leistungen dürfen nur als Einzelfördermaßnahmen und nicht als Gruppenangebot erbracht werden.“

  1. § 12 wird aufgehoben.
  2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  3. a)    Nummer 8 wird aufgehoben.
  4. b)    Die Nummern 9 und 9a erhalten folgende Fassung:

„9.     entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht zulässige Dienstleistungen erbringt oder nach § 6 Abs. 2 Satz 4 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt,

9a.     entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die zulässige Teilnehmeranzahl überschreitet,“

  1. c)    Nummer 10 wird aufgehoben.
  2. d)    Die Nummern 11 und 11a erhalten folgende Fassung:

„11.   entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt, entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt,

11a.   entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 7 erforderliche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung nicht trifft oder deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,“

  1. e)    In Nummer 14 wird das Wort „genannte“ durch das Wort „genannten“ ersetzt.
  2. f)     Nummer 16a erhält folgende Fassung:

„16a. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Halbsatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 IfSG nicht schließt und keine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a bis 1e vorliegt,“

  1. g)    Nummer 29a erhält folgende Fassung:

„29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält oder nicht beachtet.“

  1. h)    Die Nummern 30 und 31 werden aufgehoben.

Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

In § 9 der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 (GVBl. S. 131), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) geändert worden ist, wird das Datum „6. Mai 2020“ durch das Datum „25. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 145), wird das Datum „6. Mai 2020“ durch das Datum „25. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.

 

Erfurt, den 03.05.2020

Heike Werner

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie

Quelle: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/