Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Lesefassung
Vom 18. April 2020. Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135). Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2020.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
§ 1 Grundsätzliche Pflichten
Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstensmit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
2. für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie
3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen.
§ 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand in diesen Fällen eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.
§ 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
(1) Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen nach Anzeige zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3b) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3c) Die Absätze 3a und 3b gelten auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist.
(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5) Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträgerneben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:
- Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
- Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.
Die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert.
§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften
In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.
§ 4a Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(2) In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(5) Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte[1] zu Schutzmasken berücksichtigt werden.
(6) Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den §§ 1 Satz 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,
4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt, Touristeninformationen,
5. Spielhallen und Spielbanken,
6. Tanzlustbarkeiten,
7. Ausstellungen, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
11. Mehrgenerationenhäuser,
12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,
16. Frauenzentren.
(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 27. April 2020 die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen:
1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,
1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,
2. Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien,
3. Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; insoweit gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend,
4. Beratungsstellen.
§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.
(4) Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.
§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 dürfen ab dem 24. April 2020 Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen, geöffnet werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche nach Satz 2 öffnen oder geöffnet bleiben:
1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Banken und Sparkassen,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker,
6. Hörgeräteakustiker,
7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
11. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
11a. Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,
12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
13. der Fernabsatzhandel,
14. der Großhandel,
(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
- Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
- Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
- Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
- Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kos-
metik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe, - Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
- Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
Abweichend von Satz 2 Nr. 3 ist die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Sie müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern
- die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
- keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
Satz 3 gilt nicht für Geburtsvorbereitungskurse, sofern die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sichergestellt werden und nicht mehr als sechs Personen an einem Kurs teilnehmen.
(4) Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
1. die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
2. die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
3. der Betrieb insgesamt zulässig ist.
Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.
(5) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 7 Schließung von Gastronomiebetrieben
(1) Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt; der Verzehr ist erst in einer Entfernung von mindestens 10 m zulässig.
(2) Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur zur Versorgung von Bediensteten geöffnet werden. Gleiches gilt bei Versorgungseinrichtungen des Studierendenwerks auch für Studierende, deren Versorgung in Vorbereitung oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme einer Hochschulabschlussprüfung erforderlich ist.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung stellen.
(4) Bei den Gastronomiebetrieben nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen zu gewährleisten; die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten nach § 1 auch an den Tischen ist zu überwachen.
§ 8 Schließung von Einrichtungen nach § 33 IfSG
(1) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 27. April 2020 geöffnet werden
1. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,
2. für Schüler, die Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie
3. für Schüler, die die schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ablegen.
Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Satz 3 verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020
1. Abschlussklassen besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,
2. an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie
3. Abschlussklassen besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-, Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer Schulgesetzes durchgeführt wird.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.
(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.
§ 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
(1) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.
(2) Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
(3) Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.
(5) (aufgehoben)
§ 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.
(2) Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(3) Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden,
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
- allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,
sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt.
(4) In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.
§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen
(1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten beziehungsweise nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:
1. Einrichtungen nach § 33 IfSG sowie betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII,
2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben,
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,
4. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
5. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,
6. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,
7. Gaststätten,
8. Beherbergungsbetriebe,
9. Blutspendetermine,
10. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.
(3) Für Personen nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.
§ 12 Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(1) Schwangerschaftskonfliktberatungen sollen durch Nutzung digitaler Medien erfolgen oder telefonisch durchgeführt werden. Beratungsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Einzelfall kann eine persönliche Beratung erfolgen, insbesondere wenn die Kommunikation nach Satz 1 nicht möglich ist. Die für den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion erforderliche Vorsorge ist im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.
(2) Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Schwangeren können im Einzelfall alternative Übergabemöglichkeiten, insbesondere durch Fax, Einschreiben, Boten oder als Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, vereinbart werden.
(3) Ab 27. April 2020 gilt § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.
§ 13 Unterstützung durch die Polizei
Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,
2. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
4a. entgegen § 3 Abs. 3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt,
4b. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt,
5. entgegen § 3 Abs. 5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt,
6. entgegen § 4 Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält,
7. entgegen § 5 Abs. 1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt,
7a. entgegen § 5 Abs. 1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt,
8. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nicht schließt oder einen Betrieb mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässigen Verkaufsfläche öffnet und betreibt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält,
9a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Beachtung und Einhaltung von Hygieneregeln und Schutzerfordernissen nicht sicherstellt,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt,
11. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen,
11a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 5 erforderliche Maßnahmen im Sinne der Vorschrift nicht trifft, bzw. deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt,
12. entgegen § 7 Abs. 1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt,
13. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt,
14. entgegen § 7 Abs. 2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannte Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt,
15. entgegen § 7 Abs. 3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt,
16. entgegen § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
16a. entgegen § 8 Abs. 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG nicht schließt,
17. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist,
18. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt,
19. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,
20. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet,
21. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht,
22. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden,
22a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt,
23. entgegen § 9 Abs. 3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt,
24. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
25. (aufgehoben)
26. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung betritt,
27. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt,
28. entgegen § 10 Abs. 3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht,
28a. entgegen § 10 Abs. 4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt,
28b. entgegen § 10 Abs. 4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht,
29. entgegen § 11 Abs. 1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt,
29a. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält, oder nicht beachtet,
30. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt,
31. entgegen § 12 Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht.
§ 15 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden, Geltungsbereich
(1) Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.